42 Otto Mayer,
unmöglich halte; beide Arten von juristischer Person entnehmen
selbstverständlich vieles aus dem gemeinsamen Oberbegriff,
unter einander sind sie geschiedene Dinge, wie ein guter
juristischer Begriff es sein muss. Diese Frage wird aber nicht
hier, sondern erst in der Lehre von den juristischen Personen
des öffentlichen Rechts sich ganz erledigen.
Hier wird nur von den Stiftungen oder Anstalten des Zivilrechts
die Rede sein, die allein das BGB. ja zu regeln beabsichtigt.
Man leistet ihm einen schlimmen Dienst, wenn man die
Unterscheidung von vornherein erschwert. Dass das Deutsche
Privatrecht neben Enteignung, öffentlichen Sachen und sonstigen
öffentlichrechtlichen Instituten sich auch die Stiftungen
und Anstalten des öffentlichen Rechtes nicht entgehen lässt’),
liegt in altem Brauche begründet. Aber auch die Pandektisten
fassen alles zusammen ?.. Umgekehrt wird bei Hörner jetzt
alles öffentlichrechtlich: um amtliche Zuständigkeiten handelt
es sich ja hier wie dort; also: »der Stiftungszweck ist nie ein
privater«, und die durch das BGB. normierten privaten Stiftungen
und die in 889 erwälınten Stiftungen des öffentlichen
Rechts »lassen sich nicht gegeneinander abgrenzen«?). Wer
vollends wie ZıTELmann im Stande ist, die juristische Persönlichkeit
mit losgelösten, objektivierten, kristallisierten Willenspartikeln
zu erklären, dem verliert die Unterscheidung allen
Wert: dem Willen, wenn er einmal kristallisiert ist, kann es
gleichgültig sein, wie er nun weiter behandelt wird‘).
Für uns ist das Unterscheidungsmerkmal gegeben. Juristische
Person ist ein verpersönlichtes Unternehmen. Ist
dieses ein öffentliches Unternehmen, also ein solches,
das vom Staate als ein Stück öffentlicher
Verwaltung anerkannt und behandelt wird,
so ist auch die juristische Person öflentlichrechtlicher Natur’).
20 up Sr nit ne nn une
1) GIERKE, Deutsch. Priv.-Recht I S. 635 ff., S. 646.
2) REGELSBERGER, Pand. I S. 844; BEKKER, Pand. I S. 284 ff.
®) Nat. und jur. Pers. S. 259.
4) ZITELMANN, Begr. und Wes, der sog. jurist. Pers. erwähnt wenigstens
3. 95 die Möglichkeit einer Scheidung von öffentlichen und Privatkorporationen,
um das sofort als „unzulänglichen Einteilungsgrund“ zu verwerfen.
Bei den auf kristallisiertem Willen beruhenden Stiftungen taucht ihm die
Frage überhaupt nicht auf.
6, OTTO MAYER, Deutsch. Verw.-Recht II S. 3 ff., S. 371.