Die juristische Person und ihre Verwertbarkeit im dfl. Recht. 43
Tatsächlich bleibt dabei für die private Stiftung allerdings
nur ein sehr enger Spielraum der Verwendbarkeit. Wenn
man genauer zusieht, werden es fast immer Zuwendungen
mit Auflage sein oder rechtsfähige gemeinnützige Vereine mit
starkem Grundkapital. Die Schwierigkeit liegt in der ständigen
Versorgung mit der erforderlichen Vertreterschaft; der zugehörige
Verein, der das zu machen berufen wäre, fehlt eben
hier. Also muss etwas Dauerndes, Ausserhalbstehendes gefunden
werden, an das man die Stiftung anlehnt. Das kann
sich finden in den dauernden Zusammengehörigkeiten der
Blutsverwandtschaft, in der Familie. In erster Linie aber
denkt man wohl daran, dass die Stiftung einem öffentlichen
Gemeinwesen anbefohlen werden könnte, dessen Beamte die
Verwaltung und Vertretung führen oder sonst dafür sorgen.
Allein das werden sie ja tatsächlich meist nur tun können,
wenn der Stiftungsweck ein öffentliches Interesse hat, ein
öffentliches Unternehmen zu sein verdient. Dann wird eben
eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus der
Sache werden. Man wird also mit dem zivilrechtlichen Rechtsinstitut
doch nicht weit über die Familienstiftung hinauskommen!).
—
1 So sagt OERTMANN, Bayr. Landesprivatrecht S. 110 ganz mit Recht:
„reine Familienstiftungen“ seien im Gegensatz zu Öffentlichen Stiftungen
als private anzusehen und „sie dürften sogar einen Hauptanwendungsfall
der sonst ziemlich inhaltsleeren Klasse bilden*. Wenn freilich dann noch
einmal ein Unterschied gemacht werden soll zwischen öffentlichen Stiftungen
und Stiftungen des öffentlichen Reclıts, so möchte ich mich eher
dem von OERTMANN a. a. DO. Note 5 bekämpften Autor anschliessen, der
das „nicht zu scheiden weiss“. Eine öffentliche Stiftung kann gar nicht
anders als irgendwie in einem „organischen Zusammenhang“ mit Staat,
Gemeinde oder einem sonstigen Verband oder einer Anstalt des öffentlichen
Rechtes stehn. Eine private Stiftung ist möglicherweise um besonderer
Umstände willen von der Verwaltung zur Besorgung übernommen;
das ist dann der seltene Fall, den BGB. $ 86 vorsieht. Die Stiftung wird
dann als private immer noch deutlich genug erkennbar bleiben. — REGELS-BERGER,
Pand. I $ 91 handelt von dem Unterschied zwischen „öffentlichen
und privaten Anstalten und Stiftungen“, und zwar soll es sich immer um
„selbständige“ Anstalten und Stiftungen, solche mit juristischer Persönlichkeit
handeln, gemäss der gemeinsamen Ueberschrift S. 344. Die zwei
einzigen Beispiele von privaten Anstalten und Stiftungen dieser Art, die
S. 354 gebracht werden, stimmen nicht. Die „Seelenmessstiftungen“ sind
keine selbständigen Stiftungen (in Frankreich macht man soeben die
Probe darauf) und die „Lebensversicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit“
sind Gesellschaften.