Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Geld
8

270

280

2

537
543,
1032

1207,
1228

Betrag  von  der  Zeit  der  Aufwendung

an  zu  verzinsen.  Sind  Aufwendungen

auf  einen  Gegenstand  gemacht  worden,
der  dem  Ersatzpflichtigen  herauszugeben
ist,  so  sind  Zinsen  für  die  Zeit,
für  welche  dem  Ersatzberechtigten  die
Nutzungen  oder  die  Früchte  des  Gegenstandes
  ohne  Vergütung  verbleiben,
nicht  zu  entrichten.

G.  hat  der  Schuldner  im  Zweifel

auf  seine  Gefahr  und  seine  Kosten
dem  Gläubiger  an  dessen  Wohnsitz  zu
übermitteln.

Ist  die  Forderung  im  Gewerbebetriebe
  des  Gläubigers  entstanden,
so  tritt,  wenn  der  Gläubiger  seine
gewerbliche  Niederlassung  an  einem
anderen  Orte  hat,  der  Ort  der  Niederlassung
  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.

Erhöhen  sich  infolge  einer  nach  der
Entstehung  des  Schuldverhältnisses
eintretenden  Anderung  des  Wohnsitzes
oder  der  gewerblichen  Niederlassung
des  Gläubigers  die  Kosten  oder  die
Gefahr  der  Übermittelung,  so  hat  der
Gläubiger  im  ersteren  Falle  die  Mehrkosten,
  im  letzteren  Falle  die  Gefahr
zu  tragen.

Die  Vorschristen  über  den  Leistungsort
  bleiben  unberührt.

286  s.  Vertrag  346,  347.
Miete.
s.  Kauf  473.
555  s.  Vertrag  347.
Nießbrauch  s.  Eigentum  935.
Pfandrecht.  ·
1208  s.  Eigentum  935.
Die  Befriedigung  des  Pfandgläubigers
aus  dem  Pfande  erfolgt  durch  Verkauf.


Der  Pfandgläubiger  ist  zum  Verkaufe
  berechtigt,  sobald  die  Forderung
ganz  oder  zum  Teil  fällig  ist.  Besteht
  der  geschuldete  Gegenstand  nicht
in  G.,  so  ist  der  Verkauf  erst  zulässig,
wenn  die  Forderung  in  eine  Geld-Ehmcke,

  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gese#buches.

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702

372

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Geld

forderung  übergegangen  ist.  1243,
1266,  1282,  1283,  1294—1296.
Sachen  s.  Einbringung  —  Sachen.
Schuldverhältnis.
G.,  Wertpapiere  und  sonstige  Urkunden
  sowie  Kostbarkeiten  kann  der
Schuldner  bei  einer  dazu  bestimmten
öffentlichen  Stelle  für  den  Gläubiger
hinterlegen,  wenn  der  Gläubiger  im
Verzuge  der  Annahme  ist.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  aus
einem  anderen  in  der  Person  des
Gläubigers  liegenden  Grunde  oder
infolge  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit
beruhenden  Ungewißheit  über  die
Person  des  Gläubigers  seine  Verbindlichkeit
  nicht  oder  nicht  mit  Sicherheit
erfüllen  kann.  383.
Sicherheitsleistung.
Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann
dies  bewirken
durch  Hinterlegung  von  G.  oder
Wertpapieren;

Mit  der  Hinterlegung  erwirbt  der
Berechtigte  ein  Pfandrecht  an  dem
hinterlegten  G.  oder  an  den  hinterlegten
  Wertpapieren  und,  wenn  das
G.  oder  die  Wertpapiere  nach  landesgesetzlicher
  Vorschrift  in  das  Eigentum
des  Fiskus  oder  der  als  Hinterlegungsstelle
  bestimmten  Anstalt  übergehen,
ein  Pfandrecht  an  der  Forderung  auf
Rückerstattung.

Mündelgeld  s.  Mündelgeld  —
Sicherheitsleistung.
Wer  durch  Hinterlegung  von  G.  oder
von  Wertpapieren  Sicherheit  geleistet
hat,  ist  berechtigt,  das  hinterlegte  G.
gegen  geeignete  Wertpapiere,  die  hinterlegten
  Wertpapiere  gegen  andere  geeignete
  Wertpapiere  oder  gegen  G.
umzutauschen.

Stiftung  s.  Verein  49.

Testament.

2119  G.,  das  nach  den  Regeln  einer  ord-10