Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

794

ad.

bb.

CC.

44.

pb.

CC.

a.  Beim  Personale  des  höheren  Dienstes:

Die  Praktikantenzeit  im  Sinne  der  Ziff.  II  der  Bestimmungen  über  die  Aufnahme
  der  Aspiranten  und  Gehilfen  für  den  Dienst  der  K.  Verkehrsanstalten
vom  14.  Oktober  1868  (Reg.-Bl.  S.  2193).  Soweit  einzelne  Beamte  des
höheren  Dienstes  aus  dem  mittleren  Dienste  hervorgegangen  sind,  wird  ihnen  bei
der  Bemessung  des  Ruhegehalts  die  Zeit  angerechnet,  die  allgemein  als  Vorbereitungszeit
  für  den  mittleren  Dienst  angerechnet  wird.
Beamten  des  höheren  technischen  Dienstes,  die  nicht  die  Prüfung  für  den  höheren
Staatsbaudienst  oder  die  höhere  maschinentechnische  Dienstprüfung  abgelegt  haben,
ist  die  nach  der  Beendigung  ihrer  theoretischen  Studien  im  staatlichen  Dienste
bis  zur  etatsmäßigen  Anstellung  zurückgelegte  Dienstzeit  anzurechnen.
Den  Beamten  des  Geometerdienstes,  die  nicht  die  Prüfung  für  den  höheren
Messungsdienst  abgelegt  haben,  ist  die  Zeit  anzurechnen,  die  sie  nach  Ablegung
der  Geometerassistentenprüfung  im  Staatsdienste  bis  zur  etatsmäßigen  Anstellung
zurückgelegt  haben.

b.  Beim  Personale  des  mittleren  Dienstes:
Die  Dienstzeit  als  bezahlter  geprüfter  Anwärter  des  mittleren  Dienstes  hat
nach  dem  §  9  Abs.  2  und  4  dieser  Bekanntmachung  vom  1.  Januar  1909  an
als  Beamten  dienstzeit  im  Sinne  des  Artikel  53  des  Beamtengesetzes  zur  Anrechnung
  zu  kommen.  Für  die  vorherliegende  Zeit  ist  sie  als  angeordneter  Vorbereitungsdienst
  zu  erachten.

Als  solcher  kommt  ferner  in  Betracht:

die  Zeit  der  Praxis  nach  Ziff.  XV  der  Aufnahmebestimmungen  vom  14.  Oktober
  1868  (Reg.-Bl.  S.  2200/01),  nach  Abschn.  A  88§  10  und  25  der
Aufnahmebestimmungen  vom  22.  November  1885  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  721  und  728),  dann  nach  §§  7  ff.  und  §  15  der  Aufnahmebestimmungen
vom  30.  Juli  1901  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  532  und  535).

Den  im  mittleren  Dienste  angestellten  Beamten,  die  nicht  als  Aspiranten  im
Sinne  der  Aufnahmebestimmungen  vom  14.  Oktober  1868,  22.  November  1885
und  30.  Juli  1901  zugegangen  sind  und  die  nicht  auf  dem  Wege  des  Durchganges
  durch  die  Stellung  der  Amtsgehilfen  in  den  mittleren  Dienst  gelangt
sind,  ist  die  vom  Eintritt  in  den  unmittelbaren  Dienst  der  Verkehrsverwaltung
an  zurückgelegte  Zeit,  soweit  sie  nicht  schon  nach  dem  §  9  dieser  Bekanntmachung
zu  berücksichtigen  ist,  als  Vorbereitungsdienst  anzurechnen.  In  Betracht  kommen
hier  beispielsweise  die  vor  dem  Inkrafttreten  der  Aufnahmebestimmungen  vom
14.  Oktober  1868  als  Aspiranten  zugegangenen  Beamten,  dann  die  als