78 Otto Mayer,
kommen, wobei für die behördliche Massregel die Zustimmung
einer gewissen Mehrheit der künftigen Vereinsmitglieder voraussetzt:
Zwangsinnung; es kann diesen nmgekehrt ein
Recht auf die genehmigende Mitwirkung der Behörde eingeräumt
sein: gewöhnliche Innung.
Es kann auch freies Zusammenwirken beider Teile stattfinden,
der Behörde und des Vereins; so namentlich bei gewisen
Wassergenossenschaften des preussischen
Rechts).
Bei der Verwaltung wird für das Laufende die Vertreterschaft
der Mitglieder stark hervortreten; die Generalversammlung
spielt die grosse Rolle. Daneben behördliche
Ernennungsrechte von Beamten der Körperschaft, unmittelbare
Geschäftsbesorgung durch staatliche Beamte und vor
allem die dem Staate vorbehaltene Anfsichtsgewalt
gegenüber der vom Verein aus geführten Vertretung, die ihrer
Natur nach auch nichts anderes ist als eine Art Mitwirkung
bei den Geschäften der juristischen Person ?).
Vielleicht ist es unnötig zu sagen, aber man kann nie
wissen: die Mitwirkung des Staats oder sonstigen Muttergemeinwesens
ist selbstverständlich hier etwas ganz anderes als die
behördlichen Massregeln, welche gegenüber der juristischen
Person des Privatrechts stattfinden: Verleihung, Entziehung,
Eintragung, Genehmigung, Aufhebung, Aenderung der Zweckbestimmung.
Dort ist alles obrigkeitliche Regelung des
Privatlebens, hier führt das Gemeinwesen ein Stück
seines eigenen Lebens, das ja selbstverständlich seine
besondere Rechtsnatur nicht verleugnet?).
Was der Staat hier bei der öffentlichen Körperschaft tut,
ist im wesentlichen von der gleichen Natur wie das, was er
bei der Anstaltspersönlichkeit tut, Verwaltung seiner Anselegenheiten,
Aeusserung eigener Lebenstätigkeit nicht Bem
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1) Rosın a. a. O. S. 133.
?®) GIERKE, Deutsch. Priv.-Recht 1 S. 619 ff.
3) Vgl. oben S. 44 Note 1. Der altmodische Ausdruck „Justizpolizei* gewinnt
gerade von hicr aus, wo die öffentliche Anstalt im Mittelpunkte steht,
seine kräftige Bedeutung. Der Gegensatz ist in der Tat ähnlich wie der
zwischen polizeilicher Genehmigung eines gewerblichen Unternehmens und
staatlicher Uebernahme eines solchen Unternehmens, um es als öffentliche
Anstalt und nach den für eine solche massgebenden ganz neuen Gesichtspunkten
zu betreiben.