Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

8 10. Die Rechtsstellung des Königs. 69 
  
lassen in eine auch außerhalb der Hofempfänge gültige Hofrangordnung, bei 
welcher den Hofbeamten naturgemäß eine sehr bevorzugte Stellung angewiesen ist. 20) 
Für die rein juristische Betrachtung ist das allerdings inzwischen von Grund aus an- 
ders geworden. Mit dem mächtigen Heranwachsen der Staatsidee sondert sich das Staats- 
beamtentum, das dem Könige um des Staates willen dient, von dem Kreise seiner per- 
sönlichen" Diener. Ganz abgesehen von einer Verschiebung des Werturteils überhaupt, 
ist jetzt das Staatsbeamtentum allein ausgezeichnet durch eine vom Gesetze eigenartig 
geregelte und besonders geschützte Stellung und durch sein öffentlich rechtliches Dienst- 
verhältnis zum Staate. Hofbeamtentum und Hofdienerschaft steht in privatrechtlichem 
Dienstvertragsverhältnisse zum Könige, rechtlich nicht anders als die Dienerschaft eines 
Privatmannes.1) 
Geblieben ist der Brauch, daß dieses Hofbeamtentum und sonstige Hofdienerschaft 
vom Könige durch Rang und Titel und Amtstracht ausgezeichnet wird. Das könnte zu- 
nächst auch ein Privater nach seiner Phantasie mit seiner Dienerschaft sich so einrichten 
wollen. Aber nur dem König ist es gegeben, daß die Auszeichnungen, die er verleiht, 
von der Gesellschaft als gemeingültige Werte hingenommen werden und daß überdies 
die so zu verleihenden Titel und Amtstrachten gesetzlich geschützt sind, wovon sofort in 
größerem Zusammenhange zu reden sein wird. Jedenfalls ist es aber danach ein un- 
zutreffender Ausdruck, wenn man von dem Rechte des Königs spricht, einen Hofstaat zu 
halten. Der besondere Ehrenvorzug, der ihm in dieser Beziehung eigen ist, besteht rechtlich 
darin, daß er die zu seinem Hofstaat gehörigen Personen mit dieser besonderen Wirkung 
auszuzeichnen vermag. 2) 
Damit werden wir, wie gesagt, von selbst zu einem anderen wichtigen Stück der könig- 
lichen Ehrenrechte geführt, zu der sogenannten Ehrenhoheit. Darunter versteht 
  
ämter in den rechtlichen Angelegenheiten der Hofbedienten betreffend vom 22. März 1786; Befehl, 
die in den Wohnungen der Hofportechaisenträger unter dem Churfürstlichen Schlosse vorzu- 
nehmenden gerichtlichen Expeditionen betr. vom 13. Mai 1791. 
20) Altere Hofrangordnungen von 1716, 1747, 1764, 1818. Die neueste wird unterm 30. Sep- 
tember 1862 im Ges.= u. Verord.-Bl. vom Gesamtministerium kundgegeben mit einer „Verordnung 
die neue Hofrangordnung betreffend“. Es wird darin gesagt, der König habe dieser Ordnung 
„in der Maaße“ die Genehmigung erteilt, „daß dieselbe für das gegenseitige Rangverhältniß der 
darin begriffenen amtlichen und dienstlichen Stellungen im Hof-, Civil= und Militärdienste und 
der solche bekleidenden oder mit den entsprechenden Prädikaten versehenen Personen bei ihrem 
Erscheinen am Königlichen Hofe, sowie außerhalb des letzteren als Norm dienen soll“. Diese „Ver- 
ordnung“ ist weder eine Rechtsverordnung, noch eine Dienstvorschrift; sie vermag ihrem Inhalte 
und ihrem Grunde nach weder das eine noch das andere zu sein; sie ist eine Bekanntmachung dessen, 
was der König bindend für seine Hofbeamten und für die von ihnen zu leitenden Veranstaltungen 
vorgeschrieben hat. Darüber hinaus haben ihre Regeln jetzt lediglich moralische Bedeutung. Nach- 
träge zu ihr und Abänderungen erscheinen denn auch einfach als „Bekanntmachungen"“ der Mi- 
nisterien, die den betroffenen Beamtenkategorien vorgesetzt sind: Ges.= u. Verord.-Bl. 1899 S. 110; 
1900, S. 23, S. 291 usw. Diese Bekanntmachungen sind zahlreich. 
21) Gesetz, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betr. vom 7. März 1835, § 1 u. §8 2 Ziff. 1. 
Seydel, Bayr. Staats-R. 1 S. 175: „Die Ansprüche der Hofdiener gegen die Kabinettskasse 
sind lediglich nach dem Dienstvertrage, also nach Privatrecht, zu beurteilen.“ 
22) War es früher ein Zeichen der hervorragenden Ehrenstellung des Königs, daß seine per- 
sönlichen Diener so viel wie Staatsdiener waren, so kommt es für die Frage der Ehrenstellung 
wohl auf das gleiche heraus, wenn diese Diener zwar in zivilrechtlichem Dienstverhältnisse zu ihm 
stehen, aber Titel. Rang und Dienstkleid der höchsten Staatsbeamten führen. Der Herr, welcher 
auf Grund eines Dienstvertrages nach B. G.B. +58611 die persönlichen Angelegenheiten des Königs 
und die des königlichen Hofes leitet, führt den Titel eines „Ministers des Königlichen Hauses“ und 
schreitet mit den „Staatsministern“ an der vordersten Spitze der Hofrangordnung (Ges.= u. Verord. 
Bl. 1862, S. 558).
	        
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