Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

70 Zweiter Abschnitt: Der König und das Königliche Haus. * 10. 
  
man das allgemeine Recht des Königs, persönliche Auszeichnungen zu verleihen in Gestalt 
von Titeln, Orden und Adelsprädikaten. Der König kann öffentliche Amter verleihen, 
die dann von selbst die entsprechende Auszeichnung vor anderen Menschen mit sich bringen; 
das Amt wirkt auf den Träger. Hier soll die Auszeichnung selbständig, für sich geschehen, 
gerne zwar neben dem Amte und diesem sich anpassend, aber auch ganz frei ohne ein solches. 
Sie beansprucht ihrem inneren Wesen nach eine Anerkennung und ein Zeugnis zu sein 
für den besonderen Wert der so ausgezeichneten Person. Derartige Zeugnisse haben 
ihrerseits, abgesehen von etwa damit verbundenen Rechtswirkungen, gerade so viel Be- 
deutung, als ihnen die allgemeine Sitte und Anschauungsweise, die ja schließlich auch die 
widerstrebenden Einzelnen beherrscht, beizulegen geneigt ist. Tatsächlich ist bei uns die 
Schätzung dieser vom Fürsten ausgehenden Zeugnisse in allen ihren mehr oder weniger 
sinnfälligen Gestalten eine sehr hohe. Die in früheren Zeiten mannigfach damit ver- 
bundenen Rechtsvorzüge, Befreiungen, Erhebungen in einen besonderen Rechtsstand, sind 
heute weggefallen.:3) Jenes gesellschaftliche Element allein trägt die Einrichtung noch, 
und daß sie es trägt, ist selbst wieder ein Stück der besonderen Ehrenstellung des Königs. 
Ein Ehrenrecht des Königs wird daraus erst durch den Rechtsschutz, der eigens dafür 
geschaffen ist: durch die Strafbarkeit, welche das Gesetz (Stf.G.B. § 360 Ziff. 8) bestimmt 
hat für alle unbefugte Anmaßung der äußeren Formen, in welchen die königliche Wert- 
schätzung ausgesprochen zu werden pflegt, der Titel, Orden und Adelsprädikate.4) 
Endlich gehört zu den Ehrenrechten des Königs auch noch die Landestrauer, 
die bei seinem Ableben stattzufinden hat. Wie das im königlichen Haus und im königlichen 
Hofstaat gehalten wird, geht das Staatsrecht nichts an. Aber nicht nur die Staatsbehörden 
und das Heer haben während einer gewissen Zeit in üblichen Formen die Trauer zu be- 
kunden, sondern auch die Kirchen und das bürgerliche Leben werden durch gesetzliche Vor- 
23) Es ist falsch, von Standeserhöhungen zu sprechen. Bevorrechtete Stände haben wir nicht 
mehr. Eine einzige Ausnahme bildet der Stand des hohen Adels (vgl. oben, § 8), und den kann 
der König nicht verleihen, auch nicht mit der Beschränkung auf Sachsen. Das wäre eine Durch- 
brechung der gleichen Wirkungskraft der Gesetze, die nur wieder durch das Gesetz selbst geschehen 
könnte. A. M. in verschiedener Richtung: Milhauser, Staats-R. 1I S. 123; Opitz, Staats-R. 
I1 S. 160; vgl. auch Seydel, Bayr. Staats-R. I S. 323. — Rechtswirkungen können sich in 
nebensächlicher Weise mit der Auszeichnung verbinden, insofern sie eine Erlaubnis zur Namens- 
änderung gewährt oder Eigentum an einem Schmuckgegenstande schenkungsweise überträgt oder 
nur das lebenslängliche Besterechr= daran usw. Darin liegt natürlich nichts das Wesen der Sache 
Berührendes. 
24) Der König von Sachsen verleiht folgende Orden: Militär-St. Heinrichsorden, gestiftet 
1736, Orden der Rautenkrone, gestiftet 1807, Zivilverdienstorden, gestiftet 1815, Albrechtsorden, 
nestiftet 1850, Sidonienorden, gestiftet 1870, Maria Anngorden, gestiftet 1906. Sie sind im 
ange untereinander verschieden und in sich wieder mehrfach nach Klassen abgestuft. Dazu gibt 
es noch vielerlei Ehrenzeichen; bei diesen gilt der König nicht als der Großmeister, so daß er sie 
selbst trüge; auch können sie, statt unmittelbar von ihm, durch die damit betrauten Behörden ver- 
liehen werden. Das ganze Ordens= und Ehrenabzeichenwesen wird geleitet durch eine Ordens- 
kanzlei mit dem Ordenskanzler als Vorstand; sie ist eine staatliche Einrichtung mit vom Staate 
besoldeten Beamten. 
Die Verleihung persönlichen Adels ist in Sachsen nicht Brauch; die Verleihung des erblichen 
Adels geschieht nach den „geschichtlich bestehenden Adelsklassen"“ (Milhauser, Staats-R. 1 
S. 123). Das reich entwickelte Titelwesen knüpft in seinen oberen Stufen an bestehende oder 
gewesene Amtstitel an. 
Vereinzelt erscheint der Versuch, auch die Uniform als von einer wirklichen Dienststellung 
unabhängiges Auszeichnungsmittel zu verwenden. So erhielten durch Reskript vom 31. Mai 1806 
die adeligen Rittergutsbesitzer sämtlich eine Uniform bewilligt: blau mit rotem Samtkragen und 
weißem Futter, wie sie gewünscht. Das Reskript fügt noch hinzu: „Ubrigens gehören zu der Uni- 
fom —e) ein Zopf, ingleichen Schuhe und Strümpfe"“ und mehreres andere.
	        
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