Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

10. Die Rechtsstellung des Königs. 73 
  
III. Der König ist in gewissem Maße dem gemeinen Untertanenrechte 
unterworfen. Das ist vor allem da der Fall, wo er in vermögensrechtliche Be- 
ziehungen tritt. Aber es ist falsch, die Abgrenzung ganz formell so machen zu wollen, daß 
man das alles unter die Rubrik „Vermögensrechte des Königs“ bringt. Nicht alle Ver- 
mögensrechte des Königs gehören hierher, und es gehören auch andere Beziehungen des 
Königs hierher als vermögensrechtliche. Es ist der König als Privatperson, 
um den es sich handelt. 
Die Ausscheidung und Abgrenzung der hierher gehörigen Beziehungen des Fürsten 
hat sich gleichlaufend entwickelt mit der entsprechenden Behandlung des Staates, der 
ja gleichfalls für ein gewisses Gebiet als Fiskus und damit als „gewöhnlicher Privat- 
mann“ behandelt wird. Von Haus aus gehören Fürst und Staat ununterschieden zusammen, 
sei es, daß man den König einfach als das Oberhaupt der Einrichtung, Staat genannt, 
betrachtet, wie das im Geiste der Verf.-Urk. wäre, sei es, daß man den Staat als juristische 
Person des öffentlichen Rechts denkt und den König als ihren obersten, selbstverständ- 
lichen, unmittelbaren Vertreter. Sobald sie jedoch in Verhältnisse treten, welche auch 
bei einfachen Untertanen vorkommen, scheiden sie sich. Zugleich nehmen sie alsdann für 
ihre nach gemeinem Untertanenrecht zu ordnenden vermögensrechtlichen Beziehungen 
besondere deckende Namen an: nennt der Staat sich Fiskus, um ohne Anstoß von den 
Gerichten vorgenommen zu werden, so wird in gleicher Weise der König nunmehr hinter 
die Namen: „das königliche Vermögen“, „die Zivilliste“ oder „die Hofkasse“ versteckt, 70) 
und das Ministerium des Königlichen Hauses ist für diese, was dort die fiskalischen Be- 
hörden. 
So finden denn auch im einzelnen die für den Fiskus geltenden Grundsätze hier ent- 
sprechende Anwendung mit gewissen Erweiterungen einerseits, aber auch mit ausge- 
prägterem Sonderrecht. 
1. Am einfachsten liegt die Sache für die Anwendbarkeit des Zivil= und Ver- 
waltungsrechts auf die Vermögensbeziehungen des Königs. Voraussetzung 
ist hier, wie beim Staat, daß der König durch Besitz und Verwaltung von Vermögens- 
werten in privatwirtschaftlichen Verhältnissen steht; die für ihn daraus sich ergebenden 
Rechtsbeziehungen werden nach den gleichen Regeln beurteilt, wie die entsprechenden 
Beziehungen eines Untertanen. 
Es finden also darauf die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes An- 
wendung. Durch E.G. z. B. G. B. Art. 57 sind jedoch in Ansehung der Landesherren, wie 
der Mitglieder der landesherrlichen Familien abweichende Bestimmungen der Hausver- 
fassungen oder der Landesgesetze vorbehalten. Die Verf.-Urk. &J21 und das Hausgesetz 
v. 30. Dezember 1837 §§ 55 bis 58 mit den durch Ges. v. 13. April 1888 getroffenen Ab- 
änderungen enthalten solches Sonderrecht wesentlich mit Rücksicht auf die Erbfolge in 
das Privatvermögen des Königs. 
Betrauten jede Unzartheit. Sie ist Rechtswidrigkeit und wird als solche gescheut. Daß 
das Agser ihn nicht einmal zum Parteieid drängen läßt (vgl. unten III Nr. 3), gibt einen 
aßstab. 
30) Bülau, Verf. u. Verw. I S. 65: „Schicklichkeitssache ist es, solche Klagen nicht gegen 
die Person des Königs, sondern gegen das Ministerium des königlichen Hauses, gegen die Hofkasse 
usw. zu richten." Milhauser, Staats-R. I S. 95; Fricker, Grundriß S. 19. Rev. Städte- 
ordnung § 33: „Gebäude und Grundstücke der Zivilliste.“
	        
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