Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. 25 
fordern nicht heraus durch auffallende juristische Formen und vor 
allem: sie werden, gerade weil sie ihrer Natur nach stets auf all- 
gemeiner Anschauung beruhen, von denen, die sie handhaben sollen, 
als etwas Selbstverständliches genommen, worüber man sich keine 
Gedanken zu machen hat. Für die Wissenschaft liegt das anders. 
Die Fälle, in welchen unsere öffentlichrechtliche Eigentums- 
beschränkung in Frage kommt, grenzen sich ab durch sichere 
Erkennungszeichen: 
— Es muß sich handeln um einetatsächlicheEinwirkung 
auf ein fremdes Grundstück, die an sich eine Ver- 
letzung des Eigentums wäre, insbesondere auch nicht gedeckt 
durch ein diesem bestimmten Grundstücke gegenüber erworbenes 
Recht”. 
— Diese Einwirkung muß ausgehen, beabsichtigt oder un- 
willkürlich, von der öffentlichen Verwaltung und ihren Ein- 
richtungen, von einem Öffentlichen Unternehmen, in dem Sinne, 
wie wir ihm bei dem hier behandelten Kreise von Rechtsinstituten 
ständig begegnet sind. 
— Weil sie von der öffentlichen Verwaltung ausgeht, werden 
daran nicht die bürgerlichen Rechtsfolgen der Eigen- 
tumsverletzung geknüpft: kein Anspruch entsteht auf 
Beseitigung der Störung und auf künftige Unterlassung, kein 
Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Schädigung®, 
weder gegen den Täter selbst noch gegen das Gemeinwesen, für 
welches er tätig ist. 
Dieser letztere Punkt, auf welchen sich alles zuspitzt, kommt 
zum Ausdruck in der Versagung der Zulässigkeit einer 
Klage vor dem ordentlichen Gericht auf Beseitigung der 
Störung und künftige Unterlassung. Damit war im älteren Rechte 
genügend gesagt, daß ein Rechtsanspruch nicht bestehe. Das 
neuere Recht, das auch Rechtsansprüche kennt, die im Verwaltungs- 
wege verfolgbar sind, macht erst recht fühlbar, daß es sich um 
einen sachlichen Mangel handelt, nicht um eine bloße 
Zuständigkeitsregel: weder kann die Verwaltungsrechtspflege an- 
gerufen werden, noch sind die Verwaltungsbehörden verbunden. 
Abhilfe zu gewähren. Die ordentliche Rechtsfolge der 
Eigentumsverletzung soll verneint bleiben. Das ist 
unser Rechtsinstitut. 
° Sonst würde es sich um eine Dienstbarkeit handeln; vgl. oben S. 207. 
® Nicht zu verwechseln mit Anspruch auf öffentlichrechtliche Entschädigung 
nach Billigkeitsrecht ; vgl. unten 8. 241. 
Binding, Handbuch. VI.2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 15
	        
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