511
die Fürstl. Herren Vormünder umb nothwendige Resolution
über Land zu schickhen, soll wolermeldter Herr Stathalter
Macht haben, nach eingenommenem Bericht und Bedencken.
der Räte, hochermeldten jungen Hertzog und S. F. Gn. künfstigen
Hofmeister, neben Landhofmeister, Marschalckh, Cantzler
oder Vice Cantzler zu sich zu ziehen, und nach gehabter notturfftiger
Berarschlagung in Sachen sonderlich zu schliesen und
Beschaid zu geben.“
„Da es aber um die Reservaten dermassen beschaffen,
daß derselben Wichtigkeit nach die Nokturfft erfordern, und
dann auch die Zeit one Gefahr und Nachteil der Herrschafe
oder Undertanen erleiden möchte, sich der Fürstl. Herren Vormündern
Beschaids hierauf zu erholen, so soll S. Gn. dasselbe
nit unterlassen, sondern mit nottuͤrfftigem gegründetem Bericht
und dabei verfertigtem der Näte sämtlichem Bedenckhen versäumblichen
an beederseits Ire F. Gu. gelangen, doch in den
Irer F. Gu, derselben vielen eigenen und anderen obliegenden
Sachen halber so vil immer möglich verschonen.“
„In Verabschiedung ab denen vorbehaltenen Sachen, so
nit vest angelegen oder hochwichtig, soll sonderlich abwesend
des jungen Hertzogs, und da S. F. Gn. soust nit alweg zu
Hand zu bringen, S. Gn. bevorsehen, mit sachkundigem vorbericht
der andern Herrn Räte, unerwartet derer Fürstl. Herren
Vormündern oder aber des jungen Hertzogs Bedenckhen
mit Erdrterung und gebürlicher Verabschiedung zu verfahren.“
„ü Und nachdem dann bißhero in vil Weg die
Verordnung des Geheimen-Rats den Sachen
mer verhinderlich dann fürderlich gefun den
worden, sintemal in Besezung desselben die
Personen, so zur Expedition der gemeinen täglichen
Sachen gehörig, uß den andern Räten