Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

238 Das öffentliche Sachenrecht. 
Grundbesitzer, sondern über den Konzessionär allein und gewährt ihm das öffent- 
liche Unternehmen oder, wo etwa der Staat selbst in F'rage wäre, erkennt förm- 
lich an, daß es sich hier um ein öffentliches Unternehmen handle dieser Art und 
dieses Umfangs. Daraus ergeben sich dann allerdings auch Folgen für die Dritten, 
denen nun das Unternehmen, dieses Stück öffentlicher Verwaltung, begegnet. Mit 
dieser allein haben wir es hier zu tun. Daß man von Polizei und polizeilicher 
Verfügung spricht, geschieht lediglich zu Ehren der alten preußischen Zuständig- 
keitsbestimmungen. — Im wesentlichen richtig und mit anerkennenswerter Freiheit 
gegenüber der überkommenen Idee der polizeilichen Verfügung wird die Frage für 
alle Arten solcher Einwirkungen behandelt bei Eger, Kleinbahnenges. S. 197: 
Die Genehmigung der Kleinbahn „hat den Charakter einer Eisenbahnkonzession“, 
man darf sie nicht „auf das Niveau der polizeilichen Genehmigung einer 
privatgewerblichen Anlage herabsetzen“. Sie geschieht „unter dem Vorbehalte der 
Rechte Dritter, die nur im Wege der Enteignung entzogen werden können“; aber 
auch ohne das erfahren diese Rechte wegen der „wirtschaftlichen Bedeutung 
der Bahnen als öffentliche Straßen- und Verkehrsanstalten“ eine „im Wesen der 
Sache liegende Modifikation“: gegenüber den durch den vorschriftsmäßigen Bau 
und Betrieb notwendig werdenden Eingriffen gibt es keinen Anspruch auf Be- 
seitigung der Änderung oder Schutzanlagen, sondern „nur auf Geldentschä- 
digung“. Das wäre ungefähr unser Rechtsinstitut. Die „wirtschaftliche Be- 
deutung“ ist nur ein matter Ausdruck für die geahnte Kraft des öffentlichen Unter- 
nehmens. Eger glaubt allerdings, es bedeute, „daß der Unternehmer zivil- 
rechtlich durch die Genehmigung unbedingt befugt wird, die Bahn zu bauen 
und zu betreiben“. Mir scheint das eine ausgeprägte öffentlichrechtliche Natur 
zu haben. 
Eine ähnliche Scheinrolle spielt die polizeiliche Verfügung auch noch bei 
anderen öffentlichen Einrichtungen, die über die Grenze greifen. So in C.C.H. 
4. Febr. 1854 (J.M.Bl. 1854 S. 295): Die Klage eines Angrenzers auf Beseitigung 
einer von der Straßenbauverwaltung angelegten Pappelpflanzung, deren 
Wurzeln sein Grundstück durchwachsen, ist unzulässig; denn diese beruht auf 
„polizeilichen Anordnungen des Oberpräsidenten zur Sicherung der Passage“. 
Desgleichen in C.C.H. 13. Okt. 1860 (J.M.Bl. 1861 S. 269): Die Straßenrinne 
wird von der Gemeinde an die klägerische Mauer verlegt; das ist „rein polizei- 
liche Verfügung und die Klage auf Änderung unzulässig“. Selbstverständlich 
sind diese Dinge geradeso gedeckt, wenn sie einfach von der Straßenverwaltung 
in ihrem pflichtmäßigen Betrieb eingerichtet worden sind; schlimmstenfalls kann 
die polizeiliche Verfügung ja auch nachträglich erfolgen durch die zu erhebende 
amtliche Erklärung der Oberbehörde, daß die Anlage „polizeilich geboten ist“; 
vgl. oben den Fall C.C.H. 7. Juni 1873. Auf deutsch heißt aber doch auch das 
nichts anderes, als daß es sich hier um ein Zubehör eines richtigen öffentlichen 
Unternehmens handelt, 
Abweichend R.G. 7. Febr. 1906 (Entsch. LXII S. 370): Straßenkanalisations- 
arbeiten, Grundwasser dabei weggepumpt mit der Wirkung, daß ein angrenzendes 
Wohnhaus Risse kriegt; Klage gegen die Stadt wegen Verstoß gegen B.G.B. $ 909 
und auf Ersatz des erwachsenen Schadens. Der wird auch zuerkannt, obwohl die 
Stadt dartut, es sei technisch gar nicht möglich gewesen, die Einwirkung zu ver- 
meiden. Das Gericht antwortet hart: „Sei eine genügende Befestigung des Bodens 
des Grundstücks des Klägers technisch nicht möglich gewesen, so habe die
	        
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