238 Das öffentliche Sachenrecht.
Grundbesitzer, sondern über den Konzessionär allein und gewährt ihm das öffent-
liche Unternehmen oder, wo etwa der Staat selbst in F'rage wäre, erkennt förm-
lich an, daß es sich hier um ein öffentliches Unternehmen handle dieser Art und
dieses Umfangs. Daraus ergeben sich dann allerdings auch Folgen für die Dritten,
denen nun das Unternehmen, dieses Stück öffentlicher Verwaltung, begegnet. Mit
dieser allein haben wir es hier zu tun. Daß man von Polizei und polizeilicher
Verfügung spricht, geschieht lediglich zu Ehren der alten preußischen Zuständig-
keitsbestimmungen. — Im wesentlichen richtig und mit anerkennenswerter Freiheit
gegenüber der überkommenen Idee der polizeilichen Verfügung wird die Frage für
alle Arten solcher Einwirkungen behandelt bei Eger, Kleinbahnenges. S. 197:
Die Genehmigung der Kleinbahn „hat den Charakter einer Eisenbahnkonzession“,
man darf sie nicht „auf das Niveau der polizeilichen Genehmigung einer
privatgewerblichen Anlage herabsetzen“. Sie geschieht „unter dem Vorbehalte der
Rechte Dritter, die nur im Wege der Enteignung entzogen werden können“; aber
auch ohne das erfahren diese Rechte wegen der „wirtschaftlichen Bedeutung
der Bahnen als öffentliche Straßen- und Verkehrsanstalten“ eine „im Wesen der
Sache liegende Modifikation“: gegenüber den durch den vorschriftsmäßigen Bau
und Betrieb notwendig werdenden Eingriffen gibt es keinen Anspruch auf Be-
seitigung der Änderung oder Schutzanlagen, sondern „nur auf Geldentschä-
digung“. Das wäre ungefähr unser Rechtsinstitut. Die „wirtschaftliche Be-
deutung“ ist nur ein matter Ausdruck für die geahnte Kraft des öffentlichen Unter-
nehmens. Eger glaubt allerdings, es bedeute, „daß der Unternehmer zivil-
rechtlich durch die Genehmigung unbedingt befugt wird, die Bahn zu bauen
und zu betreiben“. Mir scheint das eine ausgeprägte öffentlichrechtliche Natur
zu haben.
Eine ähnliche Scheinrolle spielt die polizeiliche Verfügung auch noch bei
anderen öffentlichen Einrichtungen, die über die Grenze greifen. So in C.C.H.
4. Febr. 1854 (J.M.Bl. 1854 S. 295): Die Klage eines Angrenzers auf Beseitigung
einer von der Straßenbauverwaltung angelegten Pappelpflanzung, deren
Wurzeln sein Grundstück durchwachsen, ist unzulässig; denn diese beruht auf
„polizeilichen Anordnungen des Oberpräsidenten zur Sicherung der Passage“.
Desgleichen in C.C.H. 13. Okt. 1860 (J.M.Bl. 1861 S. 269): Die Straßenrinne
wird von der Gemeinde an die klägerische Mauer verlegt; das ist „rein polizei-
liche Verfügung und die Klage auf Änderung unzulässig“. Selbstverständlich
sind diese Dinge geradeso gedeckt, wenn sie einfach von der Straßenverwaltung
in ihrem pflichtmäßigen Betrieb eingerichtet worden sind; schlimmstenfalls kann
die polizeiliche Verfügung ja auch nachträglich erfolgen durch die zu erhebende
amtliche Erklärung der Oberbehörde, daß die Anlage „polizeilich geboten ist“;
vgl. oben den Fall C.C.H. 7. Juni 1873. Auf deutsch heißt aber doch auch das
nichts anderes, als daß es sich hier um ein Zubehör eines richtigen öffentlichen
Unternehmens handelt,
Abweichend R.G. 7. Febr. 1906 (Entsch. LXII S. 370): Straßenkanalisations-
arbeiten, Grundwasser dabei weggepumpt mit der Wirkung, daß ein angrenzendes
Wohnhaus Risse kriegt; Klage gegen die Stadt wegen Verstoß gegen B.G.B. $ 909
und auf Ersatz des erwachsenen Schadens. Der wird auch zuerkannt, obwohl die
Stadt dartut, es sei technisch gar nicht möglich gewesen, die Einwirkung zu ver-
meiden. Das Gericht antwortet hart: „Sei eine genügende Befestigung des Bodens
des Grundstücks des Klägers technisch nicht möglich gewesen, so habe die