Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

266 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
wo der Fürst selbst die Urkunde unterzeichnet, geradezu un- 
würdig'®. 
Es kann gleichwohl ein Irrtum unterlaufen: die vorausgesetzte 
Einwilligung lag im gegebenen Falle vielleicht doch nicht vor. 
Dann kann sie nachträglich hinzukommen, ausdrücklich oder still- 
schweigend. Geschieht auch das nicht, so ist die Ernennung rechts- 
ungültig. Aber sie fällt nicht von selbst zusammen, sobald die 
Einwilligung bestritten und ein Beweis dafür nicht zu erbringen 
ist. Das wäre dann der Fall, wenn die Ernennung die Erklärung 
der einen Vertragspartei wäre und die Einwilligung die der anderen, 
wenn sie sich also zueinander verhielten wie Vertragsofierte und 
Annahme. Dann müßte es aber auch sehr wundernehmen, daß 
man nicht dafür sorgte, dieses Erfordernis, ohne welches der 
wichtige Akt rechtlich gar nichts bedeutet, gehörig festzulegen und 
kennbar zu machen: die Willenserklärung des Königs pflegt in der 
Bestellungsurkunde feierlich verbrieft zu sein; ob sich von seiten 
des Ernannten etwas Entsprechendes bei den Akten befindet, bleibt 
dahingestellt. Allein die ganze Schwierigkeit fällt hier weg, weil 
es sich eben nicht um einen Vertrag handelt, sondern um einen 
obrigkeitlichen Ausspruch, einen Verwaltungsakt. Ein solcher 
bezeugt, wie überall, dadurch, daß er erlassen und kundgemacht 
wird, daß auch die Voraussetzungen seiner Gültigkeit gegeben 
seien (vgl. oben Bd. I S. 97). So auch der Anstellungsakt stellt 
fest, daß die Anstellungsbedingungen gegeben seien, die seine 
Gültigkeit bedingen und in gleicher Weise, daß die Einwilligung 
vorliege, deren er bedarf. Demgegenüber genügt es nicht, einfach 
zu bestreiten: der obrigkeitliche Akt, kraft der Selbstbezeugung 
seiner Rechtmäßigkeit, steht auf sich selbst und bleibt bestehen, 
solange nicht von einer dafür zuständigen Behörde dieses Zeugnis 
nachgeprüft und die Ungültigkeit ausgesprochen worden ist. Der 
Mann, der wider seinen Willen eine Ernennung zum Staatsdiener 
erhalten hat, darf nicht die Hände in den Schoß legen, weil ihn 
das nichts angehe: er ist zunächst einmal Staatsdiener geworden 
und muß sich rühren, damit das wieder rückgängig werde”. 
‚2% Bei der Investitur durch Übergabe und Empfangnahme einer Urkunde, 
wie sie von Brunner in Zitschft. f. Handelsr. XXII S. 525 ff. geschildert und von 
Laband, St.R. I S.452, zum Vorbild der Anstellung im Staatsdienst genommen 
wird, ergeben sich solche Unstimmigkeiten nicht: sie geschieht ja inter praesentes, 
in einem Akt zur Erfüllung der symbolischen Handlung. Aber auf die Vornahme 
eines neuzeitlichen Verwaltungsaktes läßt sich das eben nicht übertragen. 
ıT Dernburg, Preuß. Priv.R. II S. 561 Anm. 8: „Wurde jemand zum Be-
	        
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