266 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
wo der Fürst selbst die Urkunde unterzeichnet, geradezu un-
würdig'®.
Es kann gleichwohl ein Irrtum unterlaufen: die vorausgesetzte
Einwilligung lag im gegebenen Falle vielleicht doch nicht vor.
Dann kann sie nachträglich hinzukommen, ausdrücklich oder still-
schweigend. Geschieht auch das nicht, so ist die Ernennung rechts-
ungültig. Aber sie fällt nicht von selbst zusammen, sobald die
Einwilligung bestritten und ein Beweis dafür nicht zu erbringen
ist. Das wäre dann der Fall, wenn die Ernennung die Erklärung
der einen Vertragspartei wäre und die Einwilligung die der anderen,
wenn sie sich also zueinander verhielten wie Vertragsofierte und
Annahme. Dann müßte es aber auch sehr wundernehmen, daß
man nicht dafür sorgte, dieses Erfordernis, ohne welches der
wichtige Akt rechtlich gar nichts bedeutet, gehörig festzulegen und
kennbar zu machen: die Willenserklärung des Königs pflegt in der
Bestellungsurkunde feierlich verbrieft zu sein; ob sich von seiten
des Ernannten etwas Entsprechendes bei den Akten befindet, bleibt
dahingestellt. Allein die ganze Schwierigkeit fällt hier weg, weil
es sich eben nicht um einen Vertrag handelt, sondern um einen
obrigkeitlichen Ausspruch, einen Verwaltungsakt. Ein solcher
bezeugt, wie überall, dadurch, daß er erlassen und kundgemacht
wird, daß auch die Voraussetzungen seiner Gültigkeit gegeben
seien (vgl. oben Bd. I S. 97). So auch der Anstellungsakt stellt
fest, daß die Anstellungsbedingungen gegeben seien, die seine
Gültigkeit bedingen und in gleicher Weise, daß die Einwilligung
vorliege, deren er bedarf. Demgegenüber genügt es nicht, einfach
zu bestreiten: der obrigkeitliche Akt, kraft der Selbstbezeugung
seiner Rechtmäßigkeit, steht auf sich selbst und bleibt bestehen,
solange nicht von einer dafür zuständigen Behörde dieses Zeugnis
nachgeprüft und die Ungültigkeit ausgesprochen worden ist. Der
Mann, der wider seinen Willen eine Ernennung zum Staatsdiener
erhalten hat, darf nicht die Hände in den Schoß legen, weil ihn
das nichts angehe: er ist zunächst einmal Staatsdiener geworden
und muß sich rühren, damit das wieder rückgängig werde”.
‚2% Bei der Investitur durch Übergabe und Empfangnahme einer Urkunde,
wie sie von Brunner in Zitschft. f. Handelsr. XXII S. 525 ff. geschildert und von
Laband, St.R. I S.452, zum Vorbild der Anstellung im Staatsdienst genommen
wird, ergeben sich solche Unstimmigkeiten nicht: sie geschieht ja inter praesentes,
in einem Akt zur Erfüllung der symbolischen Handlung. Aber auf die Vornahme
eines neuzeitlichen Verwaltungsaktes läßt sich das eben nicht übertragen.
ıT Dernburg, Preuß. Priv.R. II S. 561 Anm. 8: „Wurde jemand zum Be-