Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

3 43. Anstellung im Staatsdienst. 359 
Hier steht also von vornherein alles auf dem Boden des 
öffentlichrechtlichen Grundverhältnisses, zu welchem ein Vertrag 
nicht paßt; die noch zu betrachtenden Wirkungen sind dem- 
entsprechend Öffentlichrechtlicher Natur, wie sie aus einem Vertrage 
nicht hergeleitet werden können; aber schon der Vorgang selbst, 
der diese Dienstpflicht erzeugt, bewegt sich in Formen, die für das 
Vertragsrecht unerklärlich bleiben und ausschließlich die Rechts- 
gedanken des Verwaltungsaktes wiedergeben. 
II. Bei der Anstellung im Staatsdienste wird die öffentliche 
Dienstpflicht begründet „zum Zweckeder Übertragung eines Amtes“. 
Durch diese Zuweisung eines bestimmten Kreises seiner Ge- 
schäfte verwertet der Staat die ihm geschuldeten Dienste und 
gibt dem Dienstpflichtigen Raum, sich für ihn zu betätigen und 
seine Pflicht zu erfüllen!®. Für solche Verwendung im Amt ist 
die Dienstpflicht derart wesentliche Voraussetzung und Grund- 
lage, daß niemand ein Amt haben kann vor Begründung der ent- 
sprechenden Dienstpflicht und andererseits das Amt jedenfalls auf- 
hört, dem bisherigen Träger zuzustehen, sobald seine Dienstpflicht 
beendigt ist 19, 
Zwischen diesen beiden Punkten steht das Amt grundsätzlich 
  
Weise aus: „Wie bei der Aufnahme in den‘ Staatsverband (auch diese will man 
ja als einen Vertrag auffassen!), so ist auch hier die Aushändigung (der Bestallung) 
die konkludente Annahmehandlung“. Die Aushändigung, die Handlung des künf- 
tigen Dienstherrn, ist zugleich konkludente Annahmehandlung des künftigen Dieners. 
Die eine Vertragspartei nimmt die andere in das Schlepptau, wie bei Seydel. 
indem sie deren Willen durch ihre Willenserklärung beurkundet, so bei Rehm. 
indem ihr Willensakt für diesen konkludent wird. 
Das sind alles unfreiwillige Anerkennungen der alleinigen Wirksamkeit des 
„einseitigen Staatsaktes“ (G. Meyer-Anschütz, D. St.R. $ 145 n. 1). 
18 In diesem Sinne vor allem Laband, St.R.1S. 429 ff. Der Sprachgebrauch 
verwendet das Wort „Beamter“, „öffentlicher Beamter“ zur Bezeichnung eines 
Mannes, der im Staatsdienst angestellt ist, um demgemäß im Amte Verwendung 
zu finden — auch wenn er zurzeit noch keins oder keins mehr hat. Eigentlich 
ist das falsch; denn der Beamte ist der „Beamtete“, der mit einem Amt Aus- 
gestattete. Manche Gesetze gebrauchen dafür den zutreffenden Ausdruck „Staats- 
diener“; Rehm, in Annalen 1885 S. 160 ff., möchte das allgemein durchgeführt 
sehen. Aber wir kämen damit auch auf den „Gemeindediener“ zur Bezeichnung 
des Bürgermeisters und den „Reichsdiener“ zur Bezeichnung des Reichsgerichts- 
rates; das klingt nicht gut. — Über die Voraussetzung der Berufsmäßigkeit vgl. 
G.Meyer-Anschütz, St.R. $ 143 Note 10. Es wird richtig sein, daß man bei 
„Beamten“ vornehmlich an Berufsbeamte denkt. Aber ohne dem Sprachgebrauch 
Gewalt anzutun, wird man auch dem „Ehrenbeamten“ diesen Namen nicht mehr 
verweigern können. Vgl. unten $ 44 Note 23 und II n. 4. 
1% Vgl. oben 8 42, II S. 252.
	        
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