2370 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
zur freien Verfügung des Dienstherrn: er bestimmt über
die Verwendung seines Dieners und bestimmt, inwieweit er zu
diesem Zwecke mit einem Amte betraut sein soll. Dabei sind ihm
zugunsten des Letzteren gewisse Schranken gesetzt, die teils aus
dem Dienstverhältnisse selbst sich ergeben, teils auf eine eigen-
tümliche Festigkeit der Verbundenheit des Beamten mit seinem
Amte zurückzuführen sind.
1. Die Begründung der Dienstpflicht geschieht stets für eine
bestimmte Art von Amt. Damit wird gesagt, daß die diesem
Amt entsprechenden Dienste geschuldet sein sollen. Das kann
vereinfacht ausgedrückt werden durch die Ernennung zum Beamten
bestimmter Art: zum Staatsanwalt, Regierungsrat, Oberlehrer;
damit ist die Begründung der entsprechenden Dienstpflicht gewollt.
Das Amt kann zugleich mit übertragen sein: Ernennung zum
Staatsanwalt am Landgericht zu X., zum Regierungsrat bei der
Kreisverwaltungsbehörde zu Y., zum Oberlehrer am Kgl. Gymnasium
zu Z. Es kann aber auch die Übertragung des Amtes nachfolgen:
dem heute ernannten Staatsanwalt wird nach einigen Tagen die
offene Staatsanwaltsstelle am Landgerichte zu X. übertragen. Damit
wird dann Gebrauch gemacht von der durch den ersten Akt be-
gründeten Dienstpflicht?°. Das kann gültig nur geschehen inner-
halb des durch diesen bezeichneten Rahmens. Der Tag des
beginnenden Amtes, Amtsantritt, Amtsübernahme, kann in der
Ernennung oder nachträglichen Amtszuweisung selbst angegeben
sein („vom 1. Oktober dieses Jahres ab“); er kann auch genauerer
Bestimmung einer vorgesetzten Behörde überlassen werden. Er
bedeutet einen wichtigen Abschnitt in der Entwicklung des Dienst-
verhältnisses: die Dienstpflicht erhält jetzt ihren bestimmteren
Inhalt, sie wird „Amtspflicht*, „aktive Dienstpflicht“, vielleicht
sagen wir am besten „wirkliche Dienstpflicht“. Bedeutete
die Dienstpflicht bis dahin ein bloßes Zur-Verfügung-stehen, so
wird der Zweck jetzt verwirklicht, für den sie begründet ist, der
Dienstpflichtige eingereiht als dienendes Glied in die Ordnung
der staatlichen Tätigkeiten. Das hat, wie wir sehen werden,
bedeutsame Rechtsfolgen 2!,
” Rehm in Annalen 1885 S. 141: „Die Erklärung der Aufnahme in den
Staatsdienst erfolgt durch Ernennung zur Dienstleistung in einer bestimmten
Sparte. Die Überweisung eines nach Sache und Art näher bezeichneten Amtes
ist gewöhnlich den Zentralstellen überlassen“. Vgl. auch die Ausführungen über
„Staatsdienstverhältnis und Staatsamtsverhältnis“ a, a. O. S. 160 ff.
*ı Deshalb ist es gut, diesen Zeitpunkt besonders kenntlich zu machen durch