Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

2370 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
zur freien Verfügung des Dienstherrn: er bestimmt über 
die Verwendung seines Dieners und bestimmt, inwieweit er zu 
diesem Zwecke mit einem Amte betraut sein soll. Dabei sind ihm 
zugunsten des Letzteren gewisse Schranken gesetzt, die teils aus 
dem Dienstverhältnisse selbst sich ergeben, teils auf eine eigen- 
tümliche Festigkeit der Verbundenheit des Beamten mit seinem 
Amte zurückzuführen sind. 
1. Die Begründung der Dienstpflicht geschieht stets für eine 
bestimmte Art von Amt. Damit wird gesagt, daß die diesem 
Amt entsprechenden Dienste geschuldet sein sollen. Das kann 
vereinfacht ausgedrückt werden durch die Ernennung zum Beamten 
bestimmter Art: zum Staatsanwalt, Regierungsrat, Oberlehrer; 
damit ist die Begründung der entsprechenden Dienstpflicht gewollt. 
Das Amt kann zugleich mit übertragen sein: Ernennung zum 
Staatsanwalt am Landgericht zu X., zum Regierungsrat bei der 
Kreisverwaltungsbehörde zu Y., zum Oberlehrer am Kgl. Gymnasium 
zu Z. Es kann aber auch die Übertragung des Amtes nachfolgen: 
dem heute ernannten Staatsanwalt wird nach einigen Tagen die 
offene Staatsanwaltsstelle am Landgerichte zu X. übertragen. Damit 
wird dann Gebrauch gemacht von der durch den ersten Akt be- 
gründeten Dienstpflicht?°. Das kann gültig nur geschehen inner- 
halb des durch diesen bezeichneten Rahmens. Der Tag des 
beginnenden Amtes, Amtsantritt, Amtsübernahme, kann in der 
Ernennung oder nachträglichen Amtszuweisung selbst angegeben 
sein („vom 1. Oktober dieses Jahres ab“); er kann auch genauerer 
Bestimmung einer vorgesetzten Behörde überlassen werden. Er 
bedeutet einen wichtigen Abschnitt in der Entwicklung des Dienst- 
verhältnisses: die Dienstpflicht erhält jetzt ihren bestimmteren 
Inhalt, sie wird „Amtspflicht*, „aktive Dienstpflicht“, vielleicht 
sagen wir am besten „wirkliche Dienstpflicht“. Bedeutete 
die Dienstpflicht bis dahin ein bloßes Zur-Verfügung-stehen, so 
wird der Zweck jetzt verwirklicht, für den sie begründet ist, der 
Dienstpflichtige eingereiht als dienendes Glied in die Ordnung 
der staatlichen Tätigkeiten. Das hat, wie wir sehen werden, 
bedeutsame Rechtsfolgen 2!, 
” Rehm in Annalen 1885 S. 141: „Die Erklärung der Aufnahme in den 
Staatsdienst erfolgt durch Ernennung zur Dienstleistung in einer bestimmten 
Sparte. Die Überweisung eines nach Sache und Art näher bezeichneten Amtes 
ist gewöhnlich den Zentralstellen überlassen“. Vgl. auch die Ausführungen über 
„Staatsdienstverhältnis und Staatsamtsverhältnis“ a, a. O. S. 160 ff. 
*ı Deshalb ist es gut, diesen Zeitpunkt besonders kenntlich zu machen durch
	        
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