Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 43. Anstellung im Staatsdienst. 281 
3. Den Gegensatz zu der jetzt besprochenen Endigung des 
Dienstverbältnisses wegen Unwürdigkeit bildet die Entlassung 
wegen Dienstunfähigkeit (Verabschiedung, Versetzung in 
Ruhestand, Pensionierung, Quieszierung, Emeritierung). Sie tritt 
wieder ein durch einen Ausspruch der Behörde. Der Staatsdiener 
hat aber, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, ein Recht auf 
diesen Ausspruch und die damit verbundene Zubilligung des vor- 
gesehenen Ruhegehalts. Darüber das Nähere unten $ 46, In. 1. 
IV. Die Rechtsformen des berufsmäßigen Staatsdienstes er- 
scheinen noch in gewissen Abarten, die sich diesem zur Seite 
stellen. 
1. Der Vorbereitungsdienst bezeichnet das Verhältnis 
der Leute, die geeignet gemacht werden sollen, künftig einmal 
angestellt zu werden behufs Übernahme eines Öffentlichen Amtes 
und zu diesem Zwecke geübt werden im öffentlichen Dienst: 
Referendare, Supernumerare desFinanzwesens, Lehrlinge 
des Forst- und Jagdwesens. 
Sie treten in den Dienst des Staates und werden kraft dieser 
Dienstpflicht bei einer Behörde beschäftigt, die sie in ihrem 
Geschäftskreise angemessen verwendet. Sie bekommen dabei meist 
dasselbe zu tun, was neben ihnen Beamte dieses Zweiges staatlicher 
Tätigkeit gemäß ihrer Amtspflicht verrichten. Ihre Beschäftigung 
ist aber dem Hauptzwecke nach auf ihre eigene Ausbildung, nicht 
auf die Besorgung der Geschäfte des Staates gerichtet, da sie 
häufig nicht sowohl eine Erleichterung als ein Erschwernis bedeuten; 
sie erfüllen die öffentlichrechtliche Dienstpflicht, die ihnen obliegt, 
an sich selbst, vor allem in der Gewöhnung, überhaupt eine solche 
Dienstpflicht zu haben. Sie gleichen in dieser Beziehung den kraft 
gesetzlicher Heerdienstpflicht einberufenen Soldaten, die ja auch zu 
mancherlei Geschäften verwendet werden, um ihrer Ausbildung 
willen. Sie haben ein Amt so wenig wie diese *. 
  
“ Die Stelle, bei der sie beschäftigt werden sollen, gibt ihnen zu diesem 
Zweck allerlei zu tun aus den Geschäftskreisen ihrer Ämter, die deshalb doch 
den richtigen Amtsträgern voll verbleiben. Nicht ausgeschlossen ist es allerdings, 
daß ihnen, nach ihren Fähigkeiten, ein gewisser Geschäftskreis schon überlassen 
wird, den sie dann mit ihrer öffentlichen Dienstpflicht besorgen. Die damit ver- 
bundene Verantwortlichkeit mag ganz besonders erzieherisch wirken. So werden 
ja namentlich die Referendarien als Gerichtsschreiber, auch als Hilferichter oder 
Staatsanwaltschaftsvertreter verwendet. Auch die haben alsdann kein Amt, 
sind nicht damit ausgestattet, sondern versehen es nur, den Schöffen ver- 
gleichbar (unten S. 302), sind jedenfalls wie diese keine Beamten. Der Sprach- 
gebrauch neigt allerdings mit einer gewissen gesellschaftlichen Liebenswürdig-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.