$ 43. Anstellung im Staatsdienst. 281
3. Den Gegensatz zu der jetzt besprochenen Endigung des
Dienstverbältnisses wegen Unwürdigkeit bildet die Entlassung
wegen Dienstunfähigkeit (Verabschiedung, Versetzung in
Ruhestand, Pensionierung, Quieszierung, Emeritierung). Sie tritt
wieder ein durch einen Ausspruch der Behörde. Der Staatsdiener
hat aber, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, ein Recht auf
diesen Ausspruch und die damit verbundene Zubilligung des vor-
gesehenen Ruhegehalts. Darüber das Nähere unten $ 46, In. 1.
IV. Die Rechtsformen des berufsmäßigen Staatsdienstes er-
scheinen noch in gewissen Abarten, die sich diesem zur Seite
stellen.
1. Der Vorbereitungsdienst bezeichnet das Verhältnis
der Leute, die geeignet gemacht werden sollen, künftig einmal
angestellt zu werden behufs Übernahme eines Öffentlichen Amtes
und zu diesem Zwecke geübt werden im öffentlichen Dienst:
Referendare, Supernumerare desFinanzwesens, Lehrlinge
des Forst- und Jagdwesens.
Sie treten in den Dienst des Staates und werden kraft dieser
Dienstpflicht bei einer Behörde beschäftigt, die sie in ihrem
Geschäftskreise angemessen verwendet. Sie bekommen dabei meist
dasselbe zu tun, was neben ihnen Beamte dieses Zweiges staatlicher
Tätigkeit gemäß ihrer Amtspflicht verrichten. Ihre Beschäftigung
ist aber dem Hauptzwecke nach auf ihre eigene Ausbildung, nicht
auf die Besorgung der Geschäfte des Staates gerichtet, da sie
häufig nicht sowohl eine Erleichterung als ein Erschwernis bedeuten;
sie erfüllen die öffentlichrechtliche Dienstpflicht, die ihnen obliegt,
an sich selbst, vor allem in der Gewöhnung, überhaupt eine solche
Dienstpflicht zu haben. Sie gleichen in dieser Beziehung den kraft
gesetzlicher Heerdienstpflicht einberufenen Soldaten, die ja auch zu
mancherlei Geschäften verwendet werden, um ihrer Ausbildung
willen. Sie haben ein Amt so wenig wie diese *.
“ Die Stelle, bei der sie beschäftigt werden sollen, gibt ihnen zu diesem
Zweck allerlei zu tun aus den Geschäftskreisen ihrer Ämter, die deshalb doch
den richtigen Amtsträgern voll verbleiben. Nicht ausgeschlossen ist es allerdings,
daß ihnen, nach ihren Fähigkeiten, ein gewisser Geschäftskreis schon überlassen
wird, den sie dann mit ihrer öffentlichen Dienstpflicht besorgen. Die damit ver-
bundene Verantwortlichkeit mag ganz besonders erzieherisch wirken. So werden
ja namentlich die Referendarien als Gerichtsschreiber, auch als Hilferichter oder
Staatsanwaltschaftsvertreter verwendet. Auch die haben alsdann kein Amt,
sind nicht damit ausgestattet, sondern versehen es nur, den Schöffen ver-
gleichbar (unten S. 302), sind jedenfalls wie diese keine Beamten. Der Sprach-
gebrauch neigt allerdings mit einer gewissen gesellschaftlichen Liebenswürdig-