Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 52. Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung. 503 
Gegenleistungen dieser Art bezweckt auch das privatwirtschaft- 
lich betriebene Unternehmen: seine Leistungen sind überhaupt 
nur zu gewinnen dadurch, daß es durch die Übernahme der Gegen- 
leistung in Bewegung gesetzt wird, und ihre Höhe bemißt sich in 
erster Linie nach den durch Angebot und Nachfrage eröffneten 
Möglichkeiten. 
Das öffentliche Unternehmen, das des Gemeinwohls halber tätig 
wird, bedarf keines solchen Anreizes, um tätig zu werden. Es 
arbeitet vielfach auch ohne Gegenleistung, zur Förderung von 
Kunst und Wissenschaft, zur Hebung der Volkskreise, die dessen 
hedürfen, zu reiner Wohltätigkeit oder wo sonst es dem Zwecke 
entspricht, und zieht keine Folgerungen daraus, daß Einzelnen 
besondere Vorteile auf diese Weise zugewendet werden. Soweit 
aber nicht um der Sache willen ein Verzicht auf Gegenleistung 
angezeigt sein mag, können Gebühren erhoben werden. Ja, sie 
sollen erhoben werden, denn sie entsprechen einer Forderung der 
natürlichen Billigkeit, wie sie auf dem Boden des Öffent- 
haben es hier nur mit der ersteren zu tun. Wegen der anderen vgl. unten $ 53, 
IBn.2. 
Um die beiden Arten auseinanderzuhalten, bedient man sich verschiedener 
Bezeichnungen. Wagner, Fin.Wiss. I $ 96 f., unterscheidet „Rechtsgebühren“ 
für die Kostenverursachung, „Verwaltungsgebühren“ für die Nutzungsgewährung. 
Toepfer, in Fin.Arch. XXVI S. 49 ff., setzt dafür „Verwaltungsgebühren“ und 
„Benutzungsgebühren“, letztere den Verwaltungsgebühren Wagners entsprechend. 
So auch Moll, Über‘Gebühren S. 30 u. 40; Meissinger, in Fin.Arch. XXX 
S. 578. Für die Kostenverursachungsgebühren bedient man sich wohl auch des 
Ausdruckes „Amtsgebühr“, weil hier ein Amt benutzt wird. Das ist aber doch 
wohl auch bei den Benutzungsgebühren für Schulen, Krankenhäuser, Eichämter 
der Fall. Eher rechtfertigt sich der Name unter dem Gesichtspunkt, daB die Ge- 
bühr hier nicht an den Vorteil anknüpft, den der Pflichtige aus dem staatlichen 
Unternehmen zieht, sondern an den Aufwand, den der Staat für ihn und seines- 
gleichen machen muß, wobei an seinen Aufwaud für die erforderlichen Beamten in 
erster Linie gedacht wird. — Bei den Juristen ist sehr beliebt die Unterscheidung 
der Gebühr, je nachdem sie gesetzt ist auf Inanspruchnahme an „öffentlichen Ver- 
anstaltungen“ oder von „öffentlichen Organen“. So v. Bitter, Handwörterb. d, 
Preuß. Verw.R. 1 S. 650; Gerlach in Wörterb. d. St. u. Verw.R. I S. 650; 
G. Meyer, Verw.R. (1885) II S. 185. Der Begründer dieser Ausdrucksweise ist 
wohl L. Stein, Fin.Wiss. I S. 302: „Das Gebührenwesen entsteht da, wo die an 
sich für das gesamte Leben bestehenden Organe oder Anstalten für das 
wirtschaftliche Interesse eines Einzelnen tätig werden“. Auch in das Preuß. Kom.- 
Abg.Ges. v. 14. Juli 1893 $ 6 Abs. 2 ist diese Ausdrucksweise übergegangen. Sie 
ist gänzlich wertlos. Bei allen öffentlichen Anstalten wird irgendein „Organ“ tätig, 
damit man sie benutzen könne, und ebenso setzt die Kostenverarsachung wieder 
irgendein „Organ“ in Bewegung.
	        
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