Metadata: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Tatsachen eine Gefahr entstehen kann, mag 
diese Gefahr ihr Leben, ihre Gesundheit, ihr 
Eigentum oder ihre Ehre betreffen. Uber 
die Verpflichtung der kgl. Polizeibehörden und 
der bei ihnen eingerichteten Meldeämter zur 
Auskunftserteilung an Privatpersonen sind die 
Erl. vom 24. Aug. 1900 und 26. Sept. 1902 
(MdJ. II 3127 bzw. 6611) ergangen. Danach 
haben dieselben auf Wunsch allen geschäfts- 
fähigen Privatpersonen auf Grund der Melde— 
register und sonstigen Materialien Auskunft 
zu geben über den Familiennamen, die Vor- 
namen, das Geburtsdatum, die gegenwärtige 
oder die zuletzt gemeldete frühere Wohnung 
der einzelnen Einwohner des Polizeiverwal- 
tungsbezirks; ebenso ist es Aufgabe auch der 
nicht kgl. Polizeibehörden bzw. Meldeämter, 
solche Auskünfte zu erteilen. Wegen des 
Charakters des öffentlichen Melderegisters, das 
keinen öffentlichen Glauben besitzt und nicht 
zur Beurkundung im Sinne von 8§ 271 StG. 
dient, vgl. R#St. 12, 228. 
II. Die Kosten der E. trägt derzenige, 
der die sonstigen Polizeikosten zu tragen 
hat. Für die kgl. Polizeiverwaltungen 
und deren Mleldeämter ist die Erhebung von 
Gebühren für Auskünfte an Privat- 
personen durch die Erl. vom 24. Aug. 1900 
und 26. Sept. 1902 (s. dahin geregelt, daß 
in jedem einzelnen Falle ein Gebühren- 
betrag von 25 Pf. zur Staatskasse zu er- 
heben ist, gleichgültig ob mündliche oder schrift- 
liche Auskunft erteilt wird, und ob die ge- 
suchte Person im Melderegister verzeichnet 
ist oder nicht. Auch den kommunalen Be- 
hörden (Meldeämtern) ist durch den Erl. 
vom 26. Sept. 1902 anheimgestellt, die Ertei- 
lung von Auskünften an Private von der 
vorherigen Einzahlung oder Erlegung eines 
die baren Auslagen dechkenden Betrages oder 
eines entsprechenden Pauschalsatzes abhängig 
zu machen. 
III. Die Organisation der E. ist nach der 
Größe des betreffenden Ortes und dem In- 
halte der betreffenden Polizeiverordnung über 
das Mieldewesen verschieden. Besonders durch- 
ebildet ist sie in den großen Städten mit Bgl. 
Polizeiverwaltung. Die Entgegennahme der 
Meldungen von den Meldepflichtigen selbst ist 
hier den E. abgenommen. Sie haben nur die 
ausgefüllten, ihnen von den Meweestellen 
(Polizeirevieren, -kommissariaten usw.) zu- 
gehenden Meldeformulare mit ihren Be- 
gistern zu vergleichen, Berichtigungen und 
Ergänzungen herbeizuführen und die ange- 
legten Personalzettel oder Bogen zu sammeln 
und zu ordnen. Dabei ist vielfach ein ähn- 
liches Verfahren üblich, wie bei den sog. 
Zettelkatalogen der großen Bibliotheken, d. h. 
jeder Aeuanziehende erhält einen Personal- 
zettel, der in die Personalzettel der Einwohner 
gleichen oder ähnlichen Aamens alphabetisch 
und lexikalisch eingeordnet und mit diesen in 
Kästen aufbewahrt wird. In die Personal- 
bogen werden die eingehenden Nachrichten über 
Bestrafungen, Steuerreste, wegen deren der 
Betreffende gesucht wird, Stechbriefe oder 
sonstige Recherchen eingetragen. Sie bilden die 
Grundlage für die Erstattung der vorgeschrie- 
  
Einzelhaft — Einziehung (Konfiskation). 
benen Anzeigen an andere Meldeämter oder 
Behörden, für die Informierung der örtlichen 
Polizeidienststellen und für die Auskunftser- 
teilung an Private. Besonderen Umfang und 
besondere Leistungsfähigkeit besitzt das Ber- 
liner Einwohnermeldeamt, welches unter 
einem Polizeirat als Vorsteher und unter der 
Oberaufsicht der Abt. I des Polizeipräsidiums 
zu Berlin bei letzterer Behörde besteht. Auch 
für Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf 
bestehen gleichfalls entsprechend eingerichtete E. 
Einzelhaft s. Strafen I. 
Einziehung (Konfiskation). I. E. ist An- 
eignung von Privateigentum durch den Fis- 
kus im Wege einseitiger Verfügung der Staats- 
gewalt. Ob die E. eine Strafe oder eine 
vorbeugende Maßnahme darstellt, ist leb- 
haft bestritten. Sie dient zur Sicherung des 
Strafzweches, insbesondere zur Verhütung 
fernerer strafbarer Handlungen (Mot. z. StGG.) 
und vollzieht ich in den Formen des Straf- 
verfahrens. ie im römischen und im ge- 
meinen deutschen Strafrechte häufig angedrohte 
E. des ganzen Vermögens ist durch Art. 10 
Vl. verboten, weil sie die wirtschaftliche 
Existenz des Betroffenen und seiner Angehö- 
rigen vernichtet. Auch die Reichsstrafgesetz- 
gebung läßt nur eine vorübergehende Ver- 
mögensbeschlagnahme während der Dauer 
einer schwebenden Untersuchung wegen Hoch- 
verrats oder Verletzung der Wehrpflicht zu 
(StGB. §§ 93, 140; St PO. 8§ 480). Einzelne 
Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches 
Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht oder 
welche zur Begehung eines vorsätzlichen Ver- 
brechens oder Vergehens gebraucht und be- 
stimmt sind (producta et instrumenta sceleris, 
können eingezogen werden, sofern sie dem 
Täter oder einem Teilnehmer gehören (StGB. 
§ 40). Die E. muß ausgesprochen werden, 
selbst wenn die Gegenstände nicht Eigentum 
des Verurteilten sind, in den Fällen des Stes. 
§ 152 (Münzdelikte), § 295 (Jagdvergehen), 
§ 296a (unbefugtes Fischen von Ausländern in 
deutschen Küstengewässern), § 335 (Beamtenbe- 
stechung). Die 9s 360, 367, 369 St GSB. sehen 
die E. bei Ubertretungen vor. Bestimmungen 
über E. einzelner Gegenstände enthalten 
außerdem zahlreiche Aebengesetze des Reichs- 
und Landesrechts — letztere auf Grund der 
im § 5 ES. z. St GB. erteilten Ermäch- 
tigung. Zuvörderst sind die Gesetze zur Be- 
hämpfung des Verkehrs mit gesundbheitsge- 
fährlichen Mahrungsmitteln und Gebrauchs- 
gegenständen zu nennen: Nahrungsmittelgesetz 
vom 14. Mai 1879 § 15 (REil. 145); G. 
betr. Verhehr mit Butter usw., vom 5. Juni 
1897 § 19 (Rö#l. 475); G., betr. Abwehr 
und Bekämpfung von Viehseuchen, vom 23. 
Juni 1880/1. Mai 1894 88 65 u. 66 (REl. 
1880, 153; 1894, 405); G., betr. Schlachtvieh 
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 8 26 
(RE#l. 547); Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 
5 9 (Rl. 253); G., betr. Anfertigung und 
Verzollung von Zündhölzern, vom 13. Mat 1884 
§ 3/(KE#l. 49); R. betr. Verkehr mit blei= und 
zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 
§ 6 (Röl. 273); G., betr. die Verwendung 
gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstel-
	        
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