Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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daß an den Schluß des Gesetzestextes die Worte gesetzt werden: 
„Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den “ 
Zuweilen — wenn nämlich dem Senate die Entscheidung darüber aus- 
drücklich oder stillschweigend überlassen ist — wird bei der Ausferti- 
gung zugleich bestimmt, wann das Gesetz in Kraft treten soll. Dies 
geschieht dann in der Regel in den Eingangsworten. Doch kann auch 
die betr. Entscheidung bei der Ausfertigung noch hinausgeschoben 
werden, und wird dann in den Eingangsworten gesagt, daß dieses 
Gesetz an einem späterhin vom Senate zu bestimmenden und öffent- 
lich bekannt zu machenden Tage in Kraft zu treten habe. Fehlt sowohl 
im Gesetzestext wie in den Ausfertigungsworten eine Erklärung über 
das Inkrafttreten des Gesetzes, so erfolgt dieses mit dem Tage der 
Verkündung.? 
In der Ausfertigung des Gesetzes liegt zugleich der Verkündungs- 
befehl.3 Die Ausführung des letzteren, die eigentliche Verkündung, 
erfolgt in Hamburg durch den Abdruck des Gesetzestextes nebst Aus- 
fertigung im hamburgischen Amtsblatt.“ 
ältere hamburgische Gesetze beginnen auch mit den Worten: „Auf Befehl Eines 
Hohen Senats der freien und Hansestadt Hamburg, publiziert den. .. Die 
neuere Form ist jedenfalls die korrektere. 
In Lübeck wird, übereinstimmend damit, gesagt: „Der Senat, im Einver- 
nehmen mit der Bürgerschaft, hat beschlossen und verkündet als Gesetz.“ In 
Bremen heißt es: „Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft.“ 
1 d. h. verbindlich werden soll. Laband nennt dies die materielle Ge- 
setzeskraft, im Gegensatz zu der formellen, die immer mit der Verkündung eintrete 
(a. a. O., S. 575). 
: Verordnung in Bezug auf die Einführung eines hamburgischen Amtsblattes 
gelet durh Rat- und Bürgerschluß vom 8. Dez. 1851, publiziert den 16. Jan. 
) § 3. 
* Laband a. a. O., S. 560. 
" „In schleunigen Fällen“ kann eine „besondere" (anderweitige) Publikation 
6hn mittelst Anschlages an den Straßenecken) erfolgen. — Vgl. über die Ver- 
ung die citierte Verordnung von 1852 und die Bekanntmachung des Senats 
betreffend die Herausgabe eines hamburgischen Amtsblattes vom 15. Dez. 1886. 
In Bremen ist eine bestimmte Form für die nach 8 57 1 der Verfassung 
dem Senat obliegende Publikation der Gesetze nicht vorgeschrieben. Herkömmlicher 
Weise erfolgt die Verkündung durch Abdruck im Gesetzblatt (Sievers, Brem. 
Staatsrecht, a. a. O. S. 75). — In der Lüb. Verf. (Art. 49, Abs. 2) heißt es 
„Der Senat bringt die im Einvernehmen mit der Bürgerschaft gefaßten Beschlüsse,
	        
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