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also eine Aufhebung oder Einschränkung der Kompetenz der ordentlichen
Gerichte auf Grund Art. 102 der hamburgischen Verfassung nicht zu—
lässig erscheinen können.
Bezüglich der Verhaftung ist zwischen einer strafprozessualischen
und einer rein polizeilichen Verhaftung zu unterscheiden. Die erstere
ist durch die Reichsstrafprozeßordnung (§ 112—132) für ganz Deutsch-
land einheitlich geregelt, und die in Betreff ihrer erlassenen Vorschriften
können von den Einzelstaaten nicht aufgehoben oder abgeändert werden.
Die rein polizeiliche Verhaftung aber wird durch jene Bestimmungen
der Strafprozeßordnung nicht berührt; vielmehr sind für sie noch
immer die Landesgesetze maßgebend. Für Hamburg kommen in dieser
Beziehung die 88 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Ver-
hältnis der Verwaltung zur Rechtspflege in Betracht. (Siehe unten
860, b, c u. d.) Die hiernach bezüglich der rein polizeilichen Ver-
haftung gezogenen Schranken kann der Senat durch eine Notver-
ordnung aufheben.
Anders als mit der Verhaftung verhält es sich mit der Haus-
suchung. Eine solche ist nur zulässig unter den von der Reichsstraf-
prozeßordnung (8 102 ff) bestimmten Voraussetzungen, die der Senat
auch durch Notverordnung nicht aufheben oder abändern kann.
Auch die Rechtsverhältnisse der Presse sind reichsgesetzlich
geregelt. Der § 30, Abs. 1 des Reichspreßgesetzes bestimmt aber:
„Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs-
(Belagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) in Bezug
auf die Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben
auch diesem Gesetze gegenüber bis auf weiteres in Kraft“. Das nur
für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs eingeräumte Notverordnungs-
recht des Senats ist also bezüglich der Presse durch die Reichsgesetz-
gebung nicht eingeschränkt.
1
Standeouer Zusatz: „Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und
dem un- werden hiervon nicht berührt“ kommt für Hamburg — abgesehen von
Kaisers n #ähnenden Fall einer Erklärung des Kriegszustandes seitens des
5 r cure . der Reichsverfassung — nicht in Betracht.
· ze-eUtschesStat-8t.1-.372;G. ,
recht, 8 218. atsrecht, Bd. 1, S Meyer, Staats
Es ist demnach nicht richtig, wenn Sievers (Brem. Staatsrecht, a. a. O.
S. 76) bezüglich der Preßfreiheit, wie auch ganz allgemein bezüglich der