Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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also eine Aufhebung oder Einschränkung der Kompetenz der ordentlichen 
Gerichte auf Grund Art. 102 der hamburgischen Verfassung nicht zu— 
lässig erscheinen können. 
Bezüglich der Verhaftung ist zwischen einer strafprozessualischen 
und einer rein polizeilichen Verhaftung zu unterscheiden. Die erstere 
ist durch die Reichsstrafprozeßordnung (§ 112—132) für ganz Deutsch- 
land einheitlich geregelt, und die in Betreff ihrer erlassenen Vorschriften 
können von den Einzelstaaten nicht aufgehoben oder abgeändert werden. 
Die rein polizeiliche Verhaftung aber wird durch jene Bestimmungen 
der Strafprozeßordnung nicht berührt; vielmehr sind für sie noch 
immer die Landesgesetze maßgebend. Für Hamburg kommen in dieser 
Beziehung die 88 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Ver- 
hältnis der Verwaltung zur Rechtspflege in Betracht. (Siehe unten 
860, b, c u. d.) Die hiernach bezüglich der rein polizeilichen Ver- 
haftung gezogenen Schranken kann der Senat durch eine Notver- 
ordnung aufheben. 
Anders als mit der Verhaftung verhält es sich mit der Haus- 
suchung. Eine solche ist nur zulässig unter den von der Reichsstraf- 
prozeßordnung (8 102 ff) bestimmten Voraussetzungen, die der Senat 
auch durch Notverordnung nicht aufheben oder abändern kann. 
Auch die Rechtsverhältnisse der Presse sind reichsgesetzlich 
geregelt. Der § 30, Abs. 1 des Reichspreßgesetzes bestimmt aber: 
„Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs- 
(Belagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) in Bezug 
auf die Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben 
auch diesem Gesetze gegenüber bis auf weiteres in Kraft“. Das nur 
für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs eingeräumte Notverordnungs- 
recht des Senats ist also bezüglich der Presse durch die Reichsgesetz- 
gebung nicht eingeschränkt. 
  
1 
Standeouer Zusatz: „Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und 
dem un- werden hiervon nicht berührt“ kommt für Hamburg — abgesehen von 
Kaisers n #ähnenden Fall einer Erklärung des Kriegszustandes seitens des 
5 r cure . der Reichsverfassung — nicht in Betracht. 
· ze-eUtschesStat-8t.1-.372;G. , 
recht, 8 218. atsrecht, Bd. 1, S Meyer, Staats 
Es ist demnach nicht richtig, wenn Sievers (Brem. Staatsrecht, a. a. O. 
S. 76) bezüglich der Preßfreiheit, wie auch ganz allgemein bezüglich der
	        
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