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7. Der Senat übt — nach Art. 21 der Verfassung — hinsichtlich
des hamburgischen Kontingents zum Reichsheere die nach der Ver—
fassung und den Gesetzen des Deutschen Reiches den Kontingents-
herren zustehenden Rechte aus, „soweit nicht besondere Konventionen
ein anderes bestimmen“.
Bekanntlich ist die Marine ausschließlich Reichsangelegenheit.
Auch die Landmacht des Reiches bildet „ein einheitliches Heer“, doch
gliedert sich dieses in die sog. Kontingente der Einzelstaaten. Die
Militärhoheit im Deutschen Reich ist zwischen dem Kaiser als dem
Oberbefehlshaber und den Bundesfürsten und Senaten als den
Kontingentsherren geteilt, aber so, daß der Schwerpunkt derselben in
der Hand des Keisers liegt.5
Die im allgemeinen den Kontingentsherren zustehenden Rechte
sind jedoch für Hamburg durch die mit Preußen abgeschlossene Militär-
Konvention vom 23. Juli 1867 sehr erheblich eingeschränkt resp. modi-
fiziert."¾ Hamburg hat, wie die meisten kleineren deutschen Staaten, auf
die Aufstellung eines eigenen Kontingentes verzichtet. Seine Wehr-
pflichtigen werden zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht in preußische
Truppenteile eingestellt, und es hat selbst eine preußische Garnison.“
Das sonst — mit gewissen Beschränkungen — dem Kontingentsherrn
eingeräumte Offizier-Ernennungsrecht steht bezüglich der in Hamburg
garnisonierenden preußischen Truppenteile selbstverständlich dem König
von Preußen zu, dem auch die betr. Offiziere den Fahneneid zu leisten
haben.5 Die hamburgischen Wehrpflichtigen leisten dem Senat als ihrem
Staatsoberhaupte und der freien und Hansestadt Hamburg den Fahnen=
eid, in den die Gehorsamsverpflichtung gegen den Kaiser einzuschalten ist.“
1 Der Art. 21 lautete früher (Verfassung von 1860): „Der Senat verfügt
innerhalb der gesetzlichen Schranken über die bewaffnete Macht.“
* Laband, Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. 2, S. 497 ff.; H. Schulze, Deutsches
Staatsrecht, Bd. 2, S. 45; G. Meyer, Staatsrecht § 196.
3 Im § 34 der Konvention heißt es: „Gegenwärtige Konvention kann
nur in beiderseitigem Einverständnisse aufgehoben oder abgeändert werden."“
4 Ahnliche Konventionen sind auch zwischen Preußen und den beiden anderen
Hansestädten abgeschlossen. (Konventionen mit Lübeck vom 3. Mai und 27. Juni
1867 und mit Bremen vom 27. Juni 1867.)
5 G. Meyer, Staatsrecht 8 197.
* Konvention von 1867, 8 2, Abs. 2. Der Zusatz „und der freien und
Hansestadt Hamburg“ erscheint überflüssig.