Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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7. Der Senat übt — nach Art. 21 der Verfassung — hinsichtlich 
des hamburgischen Kontingents zum Reichsheere die nach der Ver— 
fassung und den Gesetzen des Deutschen Reiches den Kontingents- 
herren zustehenden Rechte aus, „soweit nicht besondere Konventionen 
ein anderes bestimmen“. 
Bekanntlich ist die Marine ausschließlich Reichsangelegenheit. 
Auch die Landmacht des Reiches bildet „ein einheitliches Heer“, doch 
gliedert sich dieses in die sog. Kontingente der Einzelstaaten. Die 
Militärhoheit im Deutschen Reich ist zwischen dem Kaiser als dem 
Oberbefehlshaber und den Bundesfürsten und Senaten als den 
Kontingentsherren geteilt, aber so, daß der Schwerpunkt derselben in 
der Hand des Keisers liegt.5 
Die im allgemeinen den Kontingentsherren zustehenden Rechte 
sind jedoch für Hamburg durch die mit Preußen abgeschlossene Militär- 
Konvention vom 23. Juli 1867 sehr erheblich eingeschränkt resp. modi- 
fiziert."¾ Hamburg hat, wie die meisten kleineren deutschen Staaten, auf 
die Aufstellung eines eigenen Kontingentes verzichtet. Seine Wehr- 
pflichtigen werden zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht in preußische 
Truppenteile eingestellt, und es hat selbst eine preußische Garnison.“ 
Das sonst — mit gewissen Beschränkungen — dem Kontingentsherrn 
eingeräumte Offizier-Ernennungsrecht steht bezüglich der in Hamburg 
garnisonierenden preußischen Truppenteile selbstverständlich dem König 
von Preußen zu, dem auch die betr. Offiziere den Fahneneid zu leisten 
haben.5 Die hamburgischen Wehrpflichtigen leisten dem Senat als ihrem 
Staatsoberhaupte und der freien und Hansestadt Hamburg den Fahnen= 
eid, in den die Gehorsamsverpflichtung gegen den Kaiser einzuschalten ist.“ 
1 Der Art. 21 lautete früher (Verfassung von 1860): „Der Senat verfügt 
innerhalb der gesetzlichen Schranken über die bewaffnete Macht.“ 
* Laband, Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. 2, S. 497 ff.; H. Schulze, Deutsches 
Staatsrecht, Bd. 2, S. 45; G. Meyer, Staatsrecht § 196. 
3 Im § 34 der Konvention heißt es: „Gegenwärtige Konvention kann 
nur in beiderseitigem Einverständnisse aufgehoben oder abgeändert werden."“ 
4 Ahnliche Konventionen sind auch zwischen Preußen und den beiden anderen 
Hansestädten abgeschlossen. (Konventionen mit Lübeck vom 3. Mai und 27. Juni 
1867 und mit Bremen vom 27. Juni 1867.) 
5 G. Meyer, Staatsrecht 8 197. 
* Konvention von 1867, 8 2, Abs. 2. Der Zusatz „und der freien und 
Hansestadt Hamburg“ erscheint überflüssig.
	        
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