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Dem Senat bleibt — abgesehen von den schon oben erwähnten Ehren-
rechten — die freie Verfügung in betreff der Verwendung der im hamburgi-
schen Staate dislozierten Bundestruppen zum inneren Dienste vorbehalten.
Insbesondere steht dem Senate das Recht zu, die letzteren sowohl in
ihrer Gesamtheit als in einzelnen Abteilungen zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit:, ferner zur Ausstellung
ständiger oder periodischer Wachen und Wachtposten und, soweit es
mit den militärischen Interessen vereinbar ist, zu Ehrenwachen, Ehren-
posten und Ordonnanzen zu requirieren. Dem Senat steht auch die
Befugnis zu, auf Kosten des hamburgischen Staates einen Stadt-
Kommandanten anzustellen, dessen Stellung zur preußischen Garnison in
Hamburg durch besonders zu vereinbarende Bestimmungen zu regeln ist.“
Den sämtlichen Ersatz-Angelegenheiten in betreff der in Hamburg
herangezogenen Militärpflichtigen steht der Senat als oberste Civil=
behörde vor. Derselbe bestellt eine aus drei Senatsmitgliedern be-
stehende Militärkommission, welche mit dem Generalkommando des
IX. Armeekorps die Ersatzbehörde dritter Instanz bildet; er ernennt
die dem Civil angehörigen ständigen Mitglieder (Civilvorsitzende) der
Oberersatz= und der Ersatz-Kommissionen, ein Civilmitglied der Aus-
hebungskommission, sowie die ordentlichen und außerordentlichen Civil-
Mitglieder bei der (mit Lübeck und Lauenburg gemeinsamen) Prüfungs-
Kommission für Einjährig-Freiwillige. Der auf Hamburg fallende Ersatz-
bedarf wird alljährlich durch Kommunikation mit dem Senat festgestellt.“
8. Der Senat übt als oberste Verwaltungsbehörde die
Aufsicht über alle Zweige der Verwaltung, einschließlich der
Justizpflege, aus" und entscheidet in letzter Instanz über Beschwerden
in Verwaltungsangelegenheiten* Er ernennt ferner aus seiner Mitte
# 1 Dem Senat liegt nach Art. 20 der Verfassung die — sich übrigens aus
seiner staatsrechtlichen Stellung ohne weiteres ergebende — Verpflichtung ob, „die
gesetliche Ordnung aufrecht zu erhalten und die Sicherheit des Staates zu wahren.“
8 Konvention, 8 4. Ein Stadt-Kommandant ist bisher nicht ernannt.
Konvention, 8 12 und 13. Reichsmilitärgesetz von 1874, 8 30, 3.
" Verf. Art. 19.
Verf. Art. 88 (jedoch unbeschadet einer etwaigen gerichtlichen Entscheidung
wegen verletzter Privatrechte). Vgl. auch Gesetz betr. das Verhältnis der Ver-
waltung zur Rechtspflege § 7 f. u. § 11. Im § 16 des Verwaltungsgesetzes heißt
es: „Gegen Verfügungen der Behörden in Verwaltungsangelegenheiten steht dem-
jenigen, der sich durch dieselben verletzt glaubt, die Beschwerde beim Senat zu,
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 7