Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 97 — 
Dem Senat bleibt — abgesehen von den schon oben erwähnten Ehren- 
rechten — die freie Verfügung in betreff der Verwendung der im hamburgi- 
schen Staate dislozierten Bundestruppen zum inneren Dienste vorbehalten. 
Insbesondere steht dem Senate das Recht zu, die letzteren sowohl in 
ihrer Gesamtheit als in einzelnen Abteilungen zur Aufrechterhaltung 
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit:, ferner zur Ausstellung 
ständiger oder periodischer Wachen und Wachtposten und, soweit es 
mit den militärischen Interessen vereinbar ist, zu Ehrenwachen, Ehren- 
posten und Ordonnanzen zu requirieren. Dem Senat steht auch die 
Befugnis zu, auf Kosten des hamburgischen Staates einen Stadt- 
Kommandanten anzustellen, dessen Stellung zur preußischen Garnison in 
Hamburg durch besonders zu vereinbarende Bestimmungen zu regeln ist.“ 
Den sämtlichen Ersatz-Angelegenheiten in betreff der in Hamburg 
herangezogenen Militärpflichtigen steht der Senat als oberste Civil= 
behörde vor. Derselbe bestellt eine aus drei Senatsmitgliedern be- 
stehende Militärkommission, welche mit dem Generalkommando des 
IX. Armeekorps die Ersatzbehörde dritter Instanz bildet; er ernennt 
die dem Civil angehörigen ständigen Mitglieder (Civilvorsitzende) der 
Oberersatz= und der Ersatz-Kommissionen, ein Civilmitglied der Aus- 
hebungskommission, sowie die ordentlichen und außerordentlichen Civil- 
Mitglieder bei der (mit Lübeck und Lauenburg gemeinsamen) Prüfungs- 
Kommission für Einjährig-Freiwillige. Der auf Hamburg fallende Ersatz- 
bedarf wird alljährlich durch Kommunikation mit dem Senat festgestellt.“ 
8. Der Senat übt als oberste Verwaltungsbehörde die 
Aufsicht über alle Zweige der Verwaltung, einschließlich der 
Justizpflege, aus" und entscheidet in letzter Instanz über Beschwerden 
in Verwaltungsangelegenheiten* Er ernennt ferner aus seiner Mitte 
# 1 Dem Senat liegt nach Art. 20 der Verfassung die — sich übrigens aus 
seiner staatsrechtlichen Stellung ohne weiteres ergebende — Verpflichtung ob, „die 
gesetliche Ordnung aufrecht zu erhalten und die Sicherheit des Staates zu wahren.“ 
8 Konvention, 8 4. Ein Stadt-Kommandant ist bisher nicht ernannt. 
Konvention, 8 12 und 13. Reichsmilitärgesetz von 1874, 8 30, 3. 
" Verf. Art. 19. 
Verf. Art. 88 (jedoch unbeschadet einer etwaigen gerichtlichen Entscheidung 
wegen verletzter Privatrechte). Vgl. auch Gesetz betr. das Verhältnis der Ver- 
waltung zur Rechtspflege § 7 f. u. § 11. Im § 16 des Verwaltungsgesetzes heißt 
es: „Gegen Verfügungen der Behörden in Verwaltungsangelegenheiten steht dem- 
jenigen, der sich durch dieselben verletzt glaubt, die Beschwerde beim Senat zu, 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.