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b) Den Verteilungsplan für die Geschäfte des Amtsgerichts in
Hamburg bestimmt der Senat. Die jährliche Verteilung der Geschäfte
unter die einzelnen Mitglieder erfolgt durch die Gesamtheit der Amts-
richter, bedarf aber der Bestätigung des Senats. Der Geschäftsgang
des Landgerichts wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche
das Präsidium desselben auszuarbeiten und dem Senate zur Bestäti-
gung vorzulegen hat. Die Bestellung der Untersuchungsrichter des
Landgerichtes erfolgt alljährlich nach eingeholtem gutachtlichen Be-
richte des Präsidiums des Landgerichts durch den Senat.!
c) Die hamburgischen Gerichte haben dem Senate auf Ver-
langen direkt oder durch Vermittelung des Oberlandesgerichts Gutachten
über Gegenstände der Justizverwaltung und Gesetzgebung und über
allgemeine Rechtsfragen sowie Berichte über ihre Geschäftsführung im
allgemeinen und in Einzelheiten zu erstatten, auch demselben von
Amts wegen nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres eingehende Jahres-
berichte mitzuteilen.? Mindestens alle 5 Jahre werden Visitationen
der hamburgischen Gerichte nach Anordnung des Senats durch von
demselben zu ernennende Kommissare vorgenommen.3
Der Geschäftsverkehr zwischen dem Senate und den Justizbehörden
wird durch das als Vorstand der Verwaltungsabteilung für das Justiz-
wesen fungierende Senatsmitglied vermittelt.“
„Der Senat zu Lübeck übernimmt die Wahrnehmungen der den Beamten vor-
gesetzten Dienstbehörde. Für die Ernennung von Staatskommissaren (Invaliditäts-
und Altersversicherungsgesetz 8 63 und 64, 4) bedarf es des Einverständnisses der
Senate, bevor um das Einvernehmen des Reichskanzlers nachgesucht wird.“ Ver-
trag betr. Errichtung der Hanseat. Versicherungsanstalt von 1890, § 3 und 5.
(Bezüglich der Staatskommissare ist in den angezogenen Paragraphen des
Reichsgesetzes bestimmt: Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird
zur Wahrung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs
von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ein Kommissar
bestellt. Die Ernennung desselben erfolgt bei gemeinsamen Versicherungsanstalten
durch die Regierung des Staates, in welchem die Anstalt ihren Sitz hat.)
-„ Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 8 67, Abs. 3, § 74 u. 73.
Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz § 111. Analog bezüglich
des Hanseatischen Oberlandesgerichts übereinkunft von 1878, Art. 21.
Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 8. 111, Abs. 2 (abgeändert
laut Bekanntmachung vom 4. Mai 1887.)
Ebenda § 112. — In Lübeck besteht eine Senatskommission für das
Instizwesen (Klügmann, Lüb. Staatsrecht, a. a. O. S. 55), in Bremen eine
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