Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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b) Den Verteilungsplan für die Geschäfte des Amtsgerichts in 
Hamburg bestimmt der Senat. Die jährliche Verteilung der Geschäfte 
unter die einzelnen Mitglieder erfolgt durch die Gesamtheit der Amts- 
richter, bedarf aber der Bestätigung des Senats. Der Geschäftsgang 
des Landgerichts wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche 
das Präsidium desselben auszuarbeiten und dem Senate zur Bestäti- 
gung vorzulegen hat. Die Bestellung der Untersuchungsrichter des 
Landgerichtes erfolgt alljährlich nach eingeholtem gutachtlichen Be- 
richte des Präsidiums des Landgerichts durch den Senat.! 
c) Die hamburgischen Gerichte haben dem Senate auf Ver- 
langen direkt oder durch Vermittelung des Oberlandesgerichts Gutachten 
über Gegenstände der Justizverwaltung und Gesetzgebung und über 
allgemeine Rechtsfragen sowie Berichte über ihre Geschäftsführung im 
allgemeinen und in Einzelheiten zu erstatten, auch demselben von 
Amts wegen nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres eingehende Jahres- 
berichte mitzuteilen.? Mindestens alle 5 Jahre werden Visitationen 
der hamburgischen Gerichte nach Anordnung des Senats durch von 
demselben zu ernennende Kommissare vorgenommen.3 
Der Geschäftsverkehr zwischen dem Senate und den Justizbehörden 
wird durch das als Vorstand der Verwaltungsabteilung für das Justiz- 
wesen fungierende Senatsmitglied vermittelt.“ 
„Der Senat zu Lübeck übernimmt die Wahrnehmungen der den Beamten vor- 
gesetzten Dienstbehörde. Für die Ernennung von Staatskommissaren (Invaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetz 8 63 und 64, 4) bedarf es des Einverständnisses der 
Senate, bevor um das Einvernehmen des Reichskanzlers nachgesucht wird.“ Ver- 
trag betr. Errichtung der Hanseat. Versicherungsanstalt von 1890, § 3 und 5. 
(Bezüglich der Staatskommissare ist in den angezogenen Paragraphen des 
Reichsgesetzes bestimmt: Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird 
zur Wahrung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs 
von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ein Kommissar 
bestellt. Die Ernennung desselben erfolgt bei gemeinsamen Versicherungsanstalten 
durch die Regierung des Staates, in welchem die Anstalt ihren Sitz hat.) 
-„ Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 8 67, Abs. 3, § 74 u. 73. 
Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz § 111. Analog bezüglich 
des Hanseatischen Oberlandesgerichts übereinkunft von 1878, Art. 21. 
Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 8. 111, Abs. 2 (abgeändert 
laut Bekanntmachung vom 4. Mai 1887.) 
Ebenda § 112. — In Lübeck besteht eine Senatskommission für das 
Instizwesen (Klügmann, Lüb. Staatsrecht, a. a. O. S. 55), in Bremen eine 
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