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d) Findet in einer der für viele Zweige der Verwaltung be—
stehenden Deputationen (s. unten § 55) oder in einer Sektion
oder Kommission derselben bei einer Abstimmung Stimmengleichheit
statt, so entscheidet — wenn nicht die Geschäftsordnung der Depu-
tation für einen solchen Fall Vorschriften enthält, oder im einzelnen
Falle eine anderweitige Verständigung gefunden wird — der Senat,
dem der Vorsitzende zu dem Ende die Sache vorzulegen hat.1
Ferner ist der Vorsitzende einer Deputation? verpflichtet, gegen einen
Beschluß derselben, welcher nach seiner Ansicht der Verfassung oder
einem Gesetzs zuwiderläuft, oder eine Überschreitung der verfassungs-
mäßigen Geldbewilligungen veranlassen würde, Einspruch zu thun und
die Sache dem Senate vorzulegen, welcher sodann über das erhobene
Bedenken entscheidet, jedoch unbeschadet der Befugnis der Deputation,
die Sache durch Vermittelung des Bürgerausschusses zur Erwägung
seitens der Bürgerschaft und eventuell zu einer Entscheidung im Wege
des zur Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und
Bürgerschaft vorgesehenen Verfahrens zu bringen.“
e) Alle Deputationen sind verpflichtet, dem Senate über ihnen
vorgelegte Gegenstände, die in ihren Geschäftskreis gehören, Berichte
und Gutachten zu erstatten.5
) Im Art. 94 der Verfassung heißt es: „Der Senat übt die
Oberleitung und Oberaufsicht über das gesamte Unterrichts= und
Erziehungswesen vermittelst einer Oberschulbehörde aus. Das
aus drei Senatsmitgliedern und drei vom Richterkollegium (Land= und Amts-
richtern) deputierten Richtern zusammengesetzte „Justizverwaltungs-Kommission,“
welcher eine weitgehende Mitwirkung bei der Justizverwaltung zusteht, (Vgl.
Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 17. Mai 1879.)
1 Verwaltungsgesetz § 15, Absf. 2.
2 Als solcher fungiert stets ein Senatsmitglied. Verf. Art. 85.
: Unter Gesetz wird hier auch eine Rechtsverordnung zu verstehen sein.
(S. oben S. 88 ff.)
Verf. Art. 86. Über das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
Senat und Bürgerschaft s. unten § 48.
5 Verf. Art. 90. Diese Bestimmung würde sich übrigens schon von selbst
aus der Unterordnung der Deputationen unter den Senat ergeben.
Der Senat ist ferner die dem hamburgischen Seeamt direkt vorgesetzte
„Aufsichtsbehörde"“ und er kann dem Vorsitzenden des Seeamts „auch andere
seiner Stellung angemessene Geschäfte übertragen“. (Revidierte Ausführungs-
verordnung zum Seeunfallsgesetz vom 30. Juni 1880, § 4.)