Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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und der Pastorenwahlen, Ernennung von Präsidialmitgliedern für den 
Kirchenrat, die sogenannten Konvente und die einzelnen Kirchenvorstände, 
sowie die Wahl des Seniors). 
VI. Anteil des SLenats an der Gesetzgebung. 
8 29. 
Auf dem Gebiete der Gesetzgebung haben Senat und Bürgerschaft 
ganz gleiche Rechte. Insbesondre haben beide in gleicher Weise das 
Recht der Initiative. 
Über den Umfang des Gesetzgebungsgebietes s. unten 8 40; vgl. 
auch § 48. 
VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. 
8 30. 
Nach der Verfassung von 1860 (Art. 62) sollte eine Geschäfts— 
ordnung des Senats durch die Gesetzgebung festgestellt werden. Dies 
ist aber nicht geschehen, und bei der Verfassungsrevision von 1879 ist 
die betr. Verfassungsbestimmung gestrichen. Die Geschäftsordnung ist 
demnach jetzt ein Internum des Senats. Sie kann jederzeit vom Senate 
abgeändert oder aufgehoben und sie braucht auch nicht publiziert zu 
werden. 
Aus der derzeitigen (nicht offiziell publizierten) Geschäftsordnung 
ist das Folgende hervorzuheben: 
a. Den Vorsitz führt der erste resp. zweite Bürgermeister. Sind 
  
  
Kirchenverfassung von 1883, § 5. Die evangelisch-lutherischen Mitglieder 
des Senats haben ferner einen Anteil an den Pastorenwahlen in derjenigen Ge- 
meinde, in welcher sie ihren rechtlichen Wohnsitz haben (8 5 u. § 28). Ein be- 
sonderes Schutzrecht des Senats gegenüber der evangelisch -lutherischen Kirche 
(von dem im §4 der Kirchenverfassung die Rede ist) kann nicht anerkannt werden. 
(Vgl. unten § 65.) 
In Lübeck und Bremen stehen dem Senate als solchem der evangelisch- 
lutherischen Kirche, resp. den evangelischen Kirchengemeinden gegenüber die an die 
Landesherrschaft geknüpften oberbischöflichen Rechte zu (Verordnungsrecht, Ober- 
aussicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens, Bestätigung der Prediger- 
wahlen, und in Lübeck auch Wahl des Seniors)
	        
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