Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Jede Abteilung faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Majorität. Doch 
kann die Minorität verlangen, daß eine Sache an das Plenum zurück— 
verwiesen und dort endgültig entschieden wird. Die in den Abteilungen 
endgültig getroffenen Entscheidungen gelten als Senatsbeschlüsse. 
9# 1. 
Über die Geschäftsverteilung im Senat ist gesetzlich das 
Folgende bestimmt.2 
Dem Senate ist die Verteilung der Ämter und Geschäfte unter 
seine Mitglieder und die Bestimmung darüber, wie lange die einzelnen 
Mitglieder ein Amt zu verwalten oder an einer Deputation teilzu- 
nehmen haben, überlassen. Er ist hierbei überhaupt nicht und nament- 
lich auch nicht hinsichtlich der Ubertragung des Vorsitzes in den De- 
putationen und Kommissionen an die Berücksichtigung der Amtsdauer 
gebunden.3 Der Senat erwählt jährlich zur Verteilung der ständigen 
Amter und Geschäfte eine Kommission von 5 Mitgliedern, der einer 
der Bürgermeister und ein Syndikus anzugehören haben. Über etwaige 
Einwendungen gegen die Anordnungen dieser Kommission entscheidet 
das Plenum des Senats.“ Die Übertragung sonstiger Amtsgeschäfte 
und Relationen an einzelne Mitglieder erfolgt, unter thunlicher 
Von den Abteilungen des Senats sind zu unterscheiden die nur zur Vor- 
prüfung und Berichterstattung über eine Angelegenheit ernannten Ausschüsse und 
die zwar auch vom Plenum des Senats ernannten, aber von diesem ganz unab 
hängigen Senatskommissionen für Gewerbe.Rekurssachen und für Angelegen- 
heiten der Armenverbände. 
: Gesetz betr. die Wahl 2c. des Senats. § 14 f. 
Dies war zu Zeiten der alten Verfassung mehr oder weniger der Fall. 
* In der Lübecker Verf. (Art. 16) heißt es: „Die Verteilung der Ge- 
schäfte unter die Mitglieder des Senats (die Ratssetzung) findet alle zwei Jahre 
im Anfange des Monats Dezember statt; die Ratssetzung tritt mit dem Anfange 
des nächsten Jahres in Kraft. Es steht jedoch dem Senate frei, bei außerordent- 
lichen Veranlassungen auch in der Zwischenzeit Anderungen in der Verteilung der 
Geschäfte vorzunehmen. — Die Ratssetzung beginnt mit der Wahl des Bürger- 
meisters. — Demnächst treten der derzeitige Bürgermeister, der zu seinem Amts- 
nachfolger Gewählte und drei Mitglieder des Senats, welche dieser zuvor mittelst 
unbedingter Stimmenmehrheit erwählt hat, zusammen. Diese fünf Personen be- 
stimmen, nötigenfalls nach Stimmenmehlheit, die Verteilung der Geschäfte, sowie 
den Vorsitz in den einzelnen Behörden, worauf in der nächsten Versammlung des 
Senats die Ratssetzung verlesen und sofort öffentlich bekannt gemacht wird.“ — Die
	        
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