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Berücksichtigung der verschiedenen Verwaltungsabteilungen, von dem
vorsitzenden Bürgermeister, in erheblicheren Fällen von ihm und dem
stellvertretenden Bürgermeister gemeinschaftlich. Eine Berufung an den
Senat ist aber auch hier vorbehalten.
Bei der Amter= und Geschäftsverteilung kommen neben den Senats-
mitgliedern auch die dem Senate „beigegebenen“ vier Syndici und
zwei Senatssekretäre in Betracht.! Diese sind — im Gegensatz
zu den Senatoren — Beamte, nehmen aber in mancher Beziehung
eine bevorzugte Stellung ein und haben vor allem einen Teil der
Amtsgeschäfte der Senatoren selbständig zu erledigen.? Sie werden
Bremer Verf. bestimmt (8 35): „Mit Handhabung der verschiedenen Ge-
schäftszweige des Senats sind von ihm nach näherer gesetzlicher Bestimmung
ständige Ausschüsse aus seiner Mitte oder einzelne Mitglieder beauftragt. — Zur
Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied ver-
pflichtet. über Ablehnungs- und Entlassungsgründe entscheidet der Senat. —
In Verhinderungsfällen einzelner Mitglieder ist eine Vertretung durch andere
Mitglieder des Senats zulässig.“ — Weiter heißt es im Bremer Senatzgesetz:
„Diejenigen Mitglieder des Senats, welche zufolge 8 35 der Verfassung zur
Handhabung der verschiedenen Geschäftszweige zu berufen sind, werden auf 2 Jahre
gewählt, sind indes bei ihrem Abgange sofort wieder wählbar. Die Wahl ge-
chieht gemeinsam von den Bürgermeistern und drei anderen Mitgliedern des Senats,
welche von diesem dazu stets auf 2 Jahre gewählt werden, jedoch bei ihrem Ab-
gange nicht sofort wieder wählbar sind. — Die Übertragung sonstiger Amtsge-
schäfte an einzelne Mitglieder geschieht vom Präsidenten, und zwar in erheblichen
Fällen von ihm und dem andern Bürgermeister gemeinschaftlich.“ (8 31, 32 u. 35.
1 Gesetz betreffend Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über
die Wahl 2c. des Senats, vom 23. Januar 1889, § 1. (Von 1860—89 gab es
zwei Syndici und vier Sekretäre.) Eigentümlich ist, daß man offiziell statt „Syn=
diei“ „Syndiker“ und statt „Sekretäre“ „Sekretarien“ sagt.
2 Zu Zeiten der alten Verfassung rangierten die vier Syndici — obwohl sie
auch damals nur beratende Stimme im Senate hatten — direkt hinter den Bürger-
meistern; den vieren zusammen gebührte, wie jedem einzelnen Bürgermeister, das
Prädikat „Magnificenz“. Sie waren ursprünglich die rechtskundigen, insbesondere
staatsrechtskundigen Konsulenten des Rats und hatten auch später in erster Linie
die auswärtigen Angelegenheiten zu vertreten, sowie eventuell als außerordentliche
Diplomaten des Senats zu fungieren. (Ahnlich in Lübeck und Bremen.) Ihr
hoher Rang beruhte wohl ursprünglich darauf, daß von jeher zu Syndicis nur
Doktoren gewählt wurden, und daß diese in alter Zeit schon als solche den Rang
vor den Ratsherren hatten. (Westphalen, a. a. O., S. 36, Anm.) Die Syn-
diei und Senatssekretäre wurden zur Zeit der alten Verfassung als Mitglieder de
Senatu, im Gegensatz zu den stimmberechtigten in Senatu, bezeichnet. Ihre Wahl
Aefolgte durch den Senat, jedoch ohne Mitwirkung des Loses und ohne Amtszwang.