Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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vom Senate ernannt und sind in der Regel Juristen; doch ist über 
ihre Qualifikation gesetzlich nichts bestimmt. Obwohl sie Beamte sind, 
finden die Bestimmungen des Disciplinar= und Pensionsgesetzes für die 
nicht richterlichen Beamten nicht auf sie Anwendung, sondern statt dieser 
„analog“ die für die Senatsmitglieder geltenden Bestimmungen des 
Gesetzes über die Wahl und Organisation des Senats. 
Nach dem Verwaltungsgesetz kann der Senat die Syndici und 
Senatssekretäre „statt seiner Mitglieder“ zu Mitgliedern von Ver- 
waltungsabteilungen und Deputationen ernennen; doch können dieselben 
den Vorsitz in Deputationen nicht führens. Im Plenum des Senats 
  
1 Disciplinar= und Pensionsgesetz für die nicht richterlichen Beamten vom 
7. Januar 1884, § 1, Abs. 2. — Ein Syndikus oder Senatssekretär ist also, wenn 
er (wegen Entmündigung, Konkurs rc.) die Wählbarkeit zum Senatsmitgliede ver- 
liert, zum Niederlegen seines Amtes verpflichtet, und er kann ferner aus denselben 
Gründen wie ein Senatsmitglied auf seinen Antrag oder auch gegen seinen Willen 
in den Ruhestand versetzt werden. (S. oben 8§ 23, auch bezüglich der Pensions- 
verhältnisse). Ferner ist er wie ein Senatsmitglied im Falle der Erhebung einer 
Kriminalanklage gegen ihn von seinem Amte zu suspendieren. — Außer den Syn- 
dicis und den Senatssekretären ist dem Senate seit 1889 auch noch eine Anzahl 
von „ständigen Hülfsarbeitern“ beigegeben. Dieselben unterliegen jedoch 
den Bestimmungen des Disciplinar- und Pensionsgesetzes für die nicht richter- 
lichen Beamten (s. unten § 62) und nehmen auch in anderer Beziehung nicht 
die besondere Stellung der Syndici und Senatssekretäre ein (Gesetz betreffend Ab- 
änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl rc. des Senats vom 
23. Januar 1889, § 2, ff). — In Lübeck sind dem Senat zwei Senatssekretäre 
und ein Archivar, in Bremen drei Regierungssekretäre (von denen einer Archivar) 
beigeordnet. (Lüb. Verf. Art. 17, Brem. Verf. § 36 und Senatsgesetz 8 36.) 
Gesetz über die Organisation der Verwaltung vom 15. Juni 1863, 8 3, 
Abs. 2 und § 12. — Eigentümlich ist, daß in der Verfassung von dieser selb- 
ständigen Verwaltungsthätigkeit der Syndici und Senatssekretäre nicht die Rede 
ist. Was die Mitgliedschaft von Deputationen betrifft, so ist im Art 80 der Ver- 
fassung bestimmt: „Inwiefern besoldete Beamte Mitglieder solcher Deputation sein 
kiemen besüimmt das Gesetz.“ Zweifelhaft könnte es vielleicht erscheinen, ob Syn- 
werden 75 euatssekretäre zu Mitgliedern von Verwaltungsabteilungen ernannt 
Abtor unen, da es im Art. 79 der Verfassung heißt: „Für jede Verwaltungs- 
, eilung ernennt der Senat eines seiner Mitglieder zum Vorstande. Demselben 
können noch ein oder zwei Senatsmitglieder beigeordnet werden". Doch ist wohl 
anzunehmen, daß in der oben erwähnten Bestimmung des Verwaltungsgesetzes 
nicht ein Widerspruch zur Verfassung, sondern nur eine Ergänzung derselben vor- 
r“'Ni Auch mag man bei Redaktion der neuen Verfassung unter den Senats. 
mitgliedern im weiteren Sinne die Syndiei und Sekretäre (die, wie erwähnt, her. 
kömmlicherweise als Mitglieder de Senatu bezeichnet wurden) mitverstanden haben.
	        
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