Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Nachweis verlangte, daß der Wert der Grundstücke die hypothekarische 
Belastung derselben um einen bestimmten Betrag überstieg!; doch ward 
schon 1814 von Bürgermeister Abendroth mit Recht hervorgehoben, 
daß jemand trotz solcher Erbgesessenheit sehr verschuldet sein könne, und 
daß der Erwerb und die Fortdauer der Erbgesessenheit von wechselnden 
Konjunkturen abhänge.“ 
Freilich spielten in der Erbgesessenen Bürgerschaft in neuerer Zeit 
die Mitglieder der bürgerlichen Kirchenkollegien, welche auch schon an den 
Vorberatungen über die Anträge des Rats teilgenommen hatten, die 
Hauptrolle. Sie waren überdies zum Besuch der Bürgerschaftsver- 
sammlung verfassungsmäßig verpflichtets, während die Grundeigen- 
tümer und die übrigen Mitglieder nur zum Erscheinen berechtigt 
waren und deshalb auch vielfach als Freiwillige bezeichnet wurden.“ 
Dessenungeachtet aber konnten die Grundeigentümer, wenn sie aus dem 
einen oder anderen Grunde sich einmal veranlaßt sahen, in größerer 
Zahl zu kommen, leicht bei der Abstimmung den Ausschlag geben. 
Die hiernach, wenn auch nicht in der Regel, so doch unter Um- 
ständen und besonders in erregter Zeit sehr umfangreiche Bürgerschafts- 
versammlungs beriet und beschloß nicht im Plenum, sondern in fünf, 
nach den fünf Kirchspielen der Stadt gebildeten Abteilungen. Zu einem 
Bürgerschaftsbeschluß war die Zustimmung von mindestens drei Kirch- 
spielen erforderlich; da aber die einzelnen Kirchspiele keineswegs gleich 
groß waren, so konnte eine Majorität in drei Kirchspielen vielleicht 
1 Nach dem Hauptrezeß von 1712 um 1000 Reichsthaler Species bei einem 
Grundstück innerhalb der Stadt und um 2000 bei einem Grundstück außerhalb 
derselben. Jeder Erbgesessene mußte jedoch in der Stadt „mit eigenem Feuer 
und Herd wohnhaft sein.“ (1833 wurden auch die in den beiden Vorstädten St. 
Georg und St. Pauli wohnenden Grundeigentümer, sofern sie im übrigen die Er- 
fordernisse der Erbgesessenheit besaßen, zur Bürgerschaft zugelassen.) 
2 Wünsche bei Hamburgs Wiedergeburt im Jahre 1814, S. 22. 
* Wer „ohne beweißliche Ehhafft“ ausblieb, sollte in zwei Reichsthaler 
Strafe verfallen. 
4 Ubrigens wurden auch sie „zu fleißiger Besuchung der Conventuum aner- 
innert", mit dem Hinzufügen, daß „die, so sich fleißig daselbsten einfinden, zu 
Dignitäten für anderen gezogen, die aber nimmer da erscheinen, zu keinen Ehren- 
ämtern befördert werden“ sollten. Diese Mahnung hatte jedoch wenig Erfolg. 
5 Westphalen bemerkt (1846), es seien selten über 300 erschienen. Am 
16. Juni 1842 aber (nach dem großen Brande) erschienen 848, am 13. März 1848 
901 und am 14. März 1859 (vor Einführung der neuen Verfassung) 1090.
	        
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