— 114 —
der Bürgerschaft werden auf 6 Jahre gewählt; alle 3 Jahre tritt
eine halbschichtige Erneuerung der Versammlung ein.
Diese Bestimmungen gelten — mit einzelnen, bei der Verfassungs-
revision von 1879 beliebten Anderungen — noch heute. Die betreffenden
Anderungen bestehen darin, daß die Bürgerschaft jetzt 160 Mitglieder
zählt, von denen 80 von den Steuerzahlern, 40 von den Grund-
eigentümern und 40 von den sog. Notabeln (d. h. den jetzigen oder
früheren bürgerlichen Mitgliedern der Verwaltungsbehörden und den
jetzigen oder früheren Mitgliedern der Gerichte) gewählt werden.
3. Wahlbestimmungen.
§ 34.
Für sämtliche Wahlen zur Bürgerschaft gelten folgende
Bestimmungen:
a. Aktives Wahlrecht. Von demselben sind ausgeschlossen:
1. Diejenigen, welche nicht Hamburger Bürger sind.?
2. Diejenigen, welche noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.
3.Diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen oder zur
Zeit der Ausschreibung der Wahlen mit der Zahlung derselben im
Rückstande sind.
4. Diejenigen, welche entmündigt sind.
5. Diejenigen, „über deren Vermögen das Konkursverfahren er-
öffnet ist, bis sie von allen Ansprüchen ihrer Gläubiger befreit sind.“
1 Verf. von 1879, Art. 28—30 u. 38. — In Lübeck besteht die Bürgerschaft
aus 120 Mitgliedern („Vertretern“), von denen alle 2 Jahre ein Dritteil durch
allgemeine, direkte Wahlen neu gewählt wird. In Bremen hat die Bürgerschaft
150 Mitglieder („Vertreter"). Dieselben werden von 8 Wählergruppen gewählt,
und zwar 14 Vertreter von den Studierten, 42 von den Teilnehmern des Kauf.
mannskonvents, 22 von den Teilnehmern des Gewerbekonvents, 44 von den
übrigen Bewohnern der Stadt Bremen, 4 von den Bewohnern von Vegesack,
8 von den Bewohnern von Bremerhaven, 8 von denjenigen Landleuten, welche
wenigstens 3 Hektare Land selbst bewirtschaften, und endlich 8 von den übrigen
Bewohnern des Landgebiets. Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre; alle 3 Jahre
scheidet, wie in Hamburg, die Hälfte der Mitglieder aus. (Vgl. Lüb. Verf., Art.
19 ff., Bremer Bürgerschaftsgesetz von 1875, 8§ 1—8.)
: Verf. Art. 29 u. 30. (Vgl. oben § 11.)
Ebenso Lübecker Verf., Art. 21. Im Reichstagswahlgesetz (§ 3) aber
wird das Wahlrecht nur für die Dauer des Konkursverfahrens entzogen.