Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Ein Gemeinschuldner erlangt demnach sein Wahlrecht nur wieder, wenn 
er seine Gläubiger entweder voll oder auf Grund eines Zwangs- 
vergleichs teilweise befriedigt hat, oder wenn sämtliche Gläubiger auf 
die ihnen noch zustehenden Forderungen rechtsgültig verzichtet haben, 
oder endlich, wenn ihre Forderungen verjährt sind. In anderen 
Fällen nämlich ist er auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens 
von Rechtsansprüchen seiner Gläubiger nicht befreit.! 
6. Diejenigen, denen durch strafrechtliches Urteil die bürgerlichen 
Ehrenrechte entzogen sind, während des dafür festgesetzten Zeitraums. 
7. Diejenigen, welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft be- 
finden.? 
8. Dazu kommen endlich noch die zum aktiven Heere Gehörenden, 
sowie diejenigen, welche nicht in die endgültig festgestellte Wählerliste 
eingetragen sind.3 Diese sind nach der Unterscheidung Labands nicht 
quoad jus, sondern nur quoad exercitium vom Wählen ausgeschlossen. 
b. Passives Wahlrecht. Wählbar zur Bürgerschaft sind die- 
jenigen, welche das aktive Wahlrecht besitzen (s. oben), sofern dieselben das 
dreißigste Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren 
ihren Wohnsitz oder Geschäftsbetrieb im hamburgischen Staate haben.“ 
Nicht wählbar sind die Mitglieder des Senats sowie besoldete 
öffentliche Angestellte, deren amtliche oder dienstliche Funktionen ihren 
ausschließlichen Geschäftsberuf bilden.s Eine Ausnahme von der letzteren 
Bestimmung ist jedoch gemacht zu Gunsten der rechtsgelehrten Richter 
und der Geistlichen aller Konfessionen.“ 
  
Reichs-Konkursordnung § 152. 
erf. Art. 31, Reichsstrafgesetzbuch § 34, No. 4. 
Abs. 4, Reichsmilitärgesetz § 49 u. 38, Bürgerschaftswahlgesetz von 1880 8 15. 
Verf. Art. 32. Die Vollendung des 30. Lebensjahres ist auch in Preußen, 
Sachsen und anderen Bundesstaaten Voraussetzung der Wählbarkeit; in Bremen 
jedoch nur die des 25. (Bürgerschaftsgesetz S 1) und in Lübeck sogar nur die 
des 21. (Verf. Art. 20 u. 21, Bürgerrechtsgesetz von 1870, Art. 1.) 
. Die Bürgerschaft hat sich mit Recht dahin ausgesprochen, daß zu diesen 
nicht wählbaren Beamten auch die Sekretäre der Handelskammer zu rechnen seien. 
(Vgl. Ausschußberichte der Bürgerschaft 1872, Nr. 35.) 
s Früher auch der Professoren des inzwischen aufgehobenen Akademischen 
Gymnasiums. (Verf. Art. 35 u. 36.) Ob die Geistlichen überhaupt im Sinne 
des gegenwärtigen hamburgischen Staatsrechts als öffentliche Angestellte anzu- 
sehen, mag zweifelhaft erscheinen. 
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