Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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erfolgen, daß die Wahlen noch vor dem Erneuerungstermin vollendet 
sein können.) 
Der Senat wird ferner bei einer eintretenden Vakanz eine Neu— 
wahl ausschreiben. Die letztere erfolgt jedoch nur für den noch übrigen 
Teil derjenigen Zeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
Die Wahl kann, namentlich in den letzten sechs Monaten vor dem 
Termine der halbschichtigen Erneuerung der Bürgerschaft, für einige 
Zeit ausgesetzt werden, wenn Senat und Bürgerschaft darüber ein- 
verstanden sind. 
Die oberste Leitung und Beaufsichtigung des Wahlgeschäfts ist 
der Central-Wahlkommission übertragen. Dieselbe besteht aus zwei 
Delegierten des Senats, zwei Delegierten des Bürgerausschusses und 
den fünf unter Mitwirkung der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern 
der Steuerdeputation.? *½ 
Die Central-Wahlkommission hat für die Feststellung der Wähler- 
listen zu sorgen.s Die Listen werden im statistischen Bureau der 
Steuer-Deputation entworfen und der Central-Wahlkommission zugestellt, 
welche dieselben spätestens drei Tage vor dem Wahltage unter öffent- 
licher Bekanntmachung, daß und wo dies geschehen, auf acht Tage zu 
jedermanns Einsicht auslegen läßt.“ Einsprachen gegen die ausgelegten 
Listen sind nur zulässig, weun sie spätestens zwei Werktage nach 
1 Verf. Art. 38, 40 u. 43. — In Bremen erfolgt die Bestimmung der Wahl- 
termine durch die „Deputation für die Vertreterwahlen“. (Wahlordnung, unter 1.) 
In Lübeck sind für die regelmäßigen Wahlen, welche successive in den verschiedenen 
Bezirken vorgenommen werden, bestimmte Tage im Juni festgesetzt. Die Reihen-= 
folge, in welcher die einzelnen Bezirke zu wählen haben, wird vom Bürgerausschuß 
durch das Los bestimmt. Zu der Wahlversammlung eines jeden Bezirks beruft 
der Wortführer der Bürgerschaft die Wähler durch das Amtsblatt. (Verf. Art. 30.) 
4 *|5 Bürgerschaftswahlgesetz § 6 u. 7. — In Bremen besteht die „Deputation 
ur die Vertreterwahlen“ aus 3 oder 4 Mitgliedern des Senats und 12 Mitgliedern 
er Bürgerschaft. (Deputationsgesetz § 22.) In Lübeck giebt es eine analoge 
Central. Wahlkommission nicht. 
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Für jeden Wahlbezi ür j · i irks si 
zirk, bezw. für jede Abteilung eines Wahlbezirks sind 
besondere Listen anzulegen. 5u fir % 
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6 wprei die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Sicherheit der- 
selben) adurch nicht beeinträchtigt wird, ist es gestattet, von den Wählerlisten 
Abschrift zu nehmen. — In Lübeck wird vom Wortführer der Bürgerschaft be- 
kannt gemacht, wann und wo die (vom Stadt- und Landamt angefertigten) Listen 
ausgelegt werden. (Wahlverordnung 8 2.)
	        
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