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dem Schlusse der Auslegungszeit der Listen (unter Beifügung der er—
forderlichen Beweisstücke) bei der Central-Wahlkommission eingebracht
werden. Über die rechtzeitig eingegangenen Einsprachen hat die Kom-
mission innerhalb acht Tage nach Ablauf der Frist für Anbringung
der Einsprachen endgültig zu entscheiden. Den Beteiligten ist die Ent-
scheidung schriftlich mitzuteilen.? Wenn die Kommission über alle Ein-
sprachen Beschluß gefaßt und die Liste dementsprechend berichtigt hat,
so ist die letztere von dem Vorsitzenden der Kommission „als abge-
schlossen“ zu unterzeichnen. Für jede neue Wahl sind neue Wählerlisten
aufzustellen, wenn nicht die Central-Wahlkommission bei Nachwahlen,
welche innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Wählerliste stattfinden,
die Auslegung der früheren Wählerliste für ausreichend erklärt.3
Nachdem der Wahltag vom Senate bestimmt worden, erfolgt die
öffentliche Aufforderung zu den Wahlen durch die Central-Wahlkom-
mission. Dieselbe macht zugleich bekannt, wo und während welcher Zeit
die Stimmzettel abzugeben sind.“ Mit der speciellen Leitung des
Wahlverfahrens wird je eine Wahlkommission für die einzelnen Wahl-
bezirke oder Abteilungen derselben, resp. (bei den Notabelnwahlen) für
alle Wahlen der betr. Kategorie betraut.5 Die Wahlhandlung dauert
von 9 Uhr morgens bis 6 Uhr nachmittags. Sie und die Ermitte-
lung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Während der Wahl dürfen
im Wahllokal weder Diskussionen stattfinden noch Ansprachen gehalten,
noch Beschlüsse gefaßt werden (abgesehen von den Diskussionen und
Beschlüssen der Wahlkommission, welche durch die Leitung des Wahl-
geschäftes bedingt sind).5
1 Die Central-Wahlkommission hat bei Auslegung der Wählerlisten eine
öffentliche Bekanntmachung darüber zu erlassen, bis zu welchem Tage Einsprache
gegen die Wählerliste zulässig und wo solche anzubringen ist.
* Analog in Bremen. Doch steht hier dem, der aus der Liste gestrichen,
resp. in dieselbe nicht aufgenommen ist, gegen die betr. Entscheidung der Wahl-
deputation der Rechtsweg offen. (Wahlordnung, unter 4.) In Lübeck sind Ein-
sprachen gegen die Listen an den Wortführer des Bürgerausschusses zu richten,
und ist dann von diesem, resp. vom Bürgerausschuß über dieselben zu eutscheiden.
(Wahlverordnung §8 3.)
5 Bürgerschaftswahlgesetz 8 13—15.
4 Wahlgesetz § 18.
5 Wahlgesetz § 9 u. 10. S. unten § 35.
* Wahlgesetz § 19 u. 20.