Object: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 120 — 
so zeitig, daß sie spätestens im Laufe des zweiten Tages nach dem 
Wahltage in deren Hände gelangen. Die Central-Wahlkommission 
hat die Ergebnisse der Wahlen spätestens am Tage nach Empfang 
der Wahlprotokolle (nebst den dazu gehörigen Schriftstücken) dem 
Senate mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. 
Wenn die Wahl eine Personvtrifft, welche schon an einem früheren 
Tage gewählt war, so ist die zweite Wahl ungültig. Fand die Doppel- 
wahl an demselben Tage statt, so hat sich der Gewählte innerhalb dreier 
Tage darüber zu entscheiden, welche Wahl er annehmen will, widrigen- 
falls die Central-Wahlkommission die Entscheidung znu treffen hat.? 
8 35. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für alle Bürgerschafts- 
wahlen. Daneben kommen für die einzelnen Kategorien von 
Wahlen (Steuerzahler-, Grundeigentümer= und Notabelnwahlen 3) noch 
die folgenden in Betracht. 
A. Erste Kategorie. 
Wahlen der Steuerzahler (sog. allgemeine Wahlen). Durch 
dieselben werden alle drei Jahre 40 Mitglieder der Bürgerschaft ge- 
wählt. Für diese Wahlen wird das hamburgische Staatsgebiet in 
40 Wahllbezirke eingeteilt.“ 
B. Zweite Kategorie. 
Grundeigentümerwahlen. Durch dieselben werden alle drei 
Jahre je 20 Mitglieder der Bürgerschaft gewählt. Wahblberechtigt sind 
diejenigen Bürger, welche Eigentümer von innerhalb der Stadt, der 
Vorstadt oder der Vororte belegenen Grundstücken sind.? Der Besitz 
1 Wahlgesetz § 26. — In Lübeck erfolgt die Bekanntmachung durch den 
Wortführer der Bürgerschaft, welcher auch den Gewählten ihre Wahl schriftlich 
anzeigt. (Verf. Art. 32.) 
: Wahlgesetz § 27. 
Beim Vorliegen der betr. Voraussetzungen kann ein Bürger in allen drei 
Kategorien wahlberechtigt sein und demgemäß dreimal ein Wahlrecht ausüben. 
4 Wahlgesetz § 4. 
5 Verf. Art. 30. Den Betreffenden muß das Grundstück in den öffentlichen 
Hypothekenbüchern eigentümlich zugeschrieben sein, und zwar ohne Klauseln und 
Bestimmungen, welche ergeben, daß das Eigentum in Wirklichkeit einem andern 
zusteht. (Wahlgesetz, 8 3.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.