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mehrerer Grundstücke giebt nur ein einmaliges Wahlrecht. Von
mehreren Miteigentümern eines Grundstücks kann nur einer das Wahl-
recht ausüben. Die Miteigentümer haben der Central-Wahlkommission
anzuzeigen, welcher von ihnen als zur Ausübung des Wahlrechts be-
rechtigt in die Wählerliste eingetragen werden soll.1
Für die Grundeigentümerwahlen werden die Stadt, die Vorstadt
St. Pauli und die Vororte in 20 Wahlbezirke geteilt. —
A und B. — Ferner ist für die Wahlen der ersten und zweiten
Kategorie (A und B, Stenerzahler und Grundeigentümer) gemein-
schaftlich noch das Folgende bestimmt:
Jeder Wahlberechtigte ist in die Liste desjenigen Wahlbezirks
einzutragen, in welchem er seine regelmäßige Wohnung, oder wenn
diese außerhalb des hamburgischen Staatsgebiets liegt, sein gewöhn-
liches Geschäftslokal hat.2
Ortlich sehr ausgedehnte Bezirke des Landgebiets (einschließlich
der Vororte) sind unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler und
ihrer Wohnungen in Abteilungen zu zerlegen.
Die Central-Wahlkommission bildet für jeden Bezirk in der Stadt
und der Vorstadt eine Bezirkskommission, welche aus zwei Steuer-
schätzungsbürgern" und vier auf deren Vorschlag von der Central=
Wahlkommission zu bestimmenden wahlberechtigten Bürgern respektive
wahlberechtigten Grundeigentümern des betr. Bezirkes besteht. Auch
für das Landgebiet (einschließlich der Vororte) sind von der Central-=
Wahlkommission Bezirkskommissionen resp. (soweit die Bezirke dort
in Abteilungen zerlegt sind) Abteilungskommissionen zu ernennen.
Die Zusammensetzung derselben aber ist — sowohl was die Zahl
wie was die Qualifikation der Mitglieder anlangt — nicht be-
stimmt vorgeschrieben. Die Central-Wahlkommission soll in dieser
Beziehung auf die Lokalverhältnisse Rücksicht nehmen. Hervorgehoben
VWahlgesetz, 8 8, Abs. 2.
» Wahlgesetz, § 4. Wahlberechtigte Grundeigentümer, welche innerhalb der
Bezirke für die Grundeigentümerwahlen weder Wohnung noch Geschäftslokal haben,
werden auf ihren Antrag in die Wählerlisten eines Bezirks eingetragen, in welchem
sie mit Grundeigentum angesessen sind,
3 Wahlgesetz § 8.
4 S. unten § 57 a.