Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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mehrerer Grundstücke giebt nur ein einmaliges Wahlrecht. Von 
mehreren Miteigentümern eines Grundstücks kann nur einer das Wahl- 
recht ausüben. Die Miteigentümer haben der Central-Wahlkommission 
anzuzeigen, welcher von ihnen als zur Ausübung des Wahlrechts be- 
rechtigt in die Wählerliste eingetragen werden soll.1 
Für die Grundeigentümerwahlen werden die Stadt, die Vorstadt 
St. Pauli und die Vororte in 20 Wahlbezirke geteilt. — 
A und B. — Ferner ist für die Wahlen der ersten und zweiten 
Kategorie (A und B, Stenerzahler und Grundeigentümer) gemein- 
schaftlich noch das Folgende bestimmt: 
Jeder Wahlberechtigte ist in die Liste desjenigen Wahlbezirks 
einzutragen, in welchem er seine regelmäßige Wohnung, oder wenn 
diese außerhalb des hamburgischen Staatsgebiets liegt, sein gewöhn- 
liches Geschäftslokal hat.2 
Ortlich sehr ausgedehnte Bezirke des Landgebiets (einschließlich 
der Vororte) sind unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler und 
ihrer Wohnungen in Abteilungen zu zerlegen. 
Die Central-Wahlkommission bildet für jeden Bezirk in der Stadt 
und der Vorstadt eine Bezirkskommission, welche aus zwei Steuer- 
schätzungsbürgern" und vier auf deren Vorschlag von der Central= 
Wahlkommission zu bestimmenden wahlberechtigten Bürgern respektive 
wahlberechtigten Grundeigentümern des betr. Bezirkes besteht. Auch 
für das Landgebiet (einschließlich der Vororte) sind von der Central-= 
Wahlkommission Bezirkskommissionen resp. (soweit die Bezirke dort 
in Abteilungen zerlegt sind) Abteilungskommissionen zu ernennen. 
Die Zusammensetzung derselben aber ist — sowohl was die Zahl 
wie was die Qualifikation der Mitglieder anlangt — nicht be- 
stimmt vorgeschrieben. Die Central-Wahlkommission soll in dieser 
Beziehung auf die Lokalverhältnisse Rücksicht nehmen. Hervorgehoben 
  
VWahlgesetz, 8 8, Abs. 2. 
» Wahlgesetz, § 4. Wahlberechtigte Grundeigentümer, welche innerhalb der 
Bezirke für die Grundeigentümerwahlen weder Wohnung noch Geschäftslokal haben, 
werden auf ihren Antrag in die Wählerlisten eines Bezirks eingetragen, in welchem 
sie mit Grundeigentum angesessen sind, 
3 Wahlgesetz § 8. 
4 S. unten § 57 a.
	        
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