Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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ist nur, daß vorzugsweise Mitglieder der Gemeindevorstände zuzu- 
ziehen sind.“ 
In den Bezirks= und Abteilungskommissionen ist zur Vornahme 
einer amtlichen Handlung die Gegenwart von wenigstens drei Mit- 
gliedern erforderlich. Den Vorsitz führt der dem Amts= resp. Lebens- 
alter nach älteste Steuerschätzungsbürger in der Kommission, resp. 
(wenn kein Steuerschätzungsbürger in der Kommission sitzt) ein von 
der Central-Wahlkommission zu bestimmendes Mitglied. 
Bei den alle drei Jahre stattfindenden Wahlen sür die halb- 
schichtige Erneuerung der Bürgerschaft wählt immer nur die eine Hälfte 
der Wahlbezirke, der dann nach drei Jahren die andere Hälfte folgt. 
In jedem Bezirke hat der Wähler so viele Personen namhaft zu 
machen, wie der Bezirk Abgeordnete wählt (in der Regel zwei, zuweilen 
auch drei oder einen). Die allgemeinen Wahlen finden zuerst — alle 
an einem Tage — die Grundeigentümerwahlen einige Tage später — 
ebenfalls an einem Tage — statt.3 
C. Dritte Kategorie. 
Notabelnwahlen. Alle drei Jahre werden 20 Mitglieder 
der Bürgerschaft gewählt von denjenigen Bürgern, welche Richter, 
Handelsrichter, Mitglieder der Vormundschaftsbehörde, bürgerliche Mit- 
glieder der Verwaltungsbehörden oder Mitglieder der Handels= oder 
Gewerbekammer sind oder gewesen sind. Ein specielles Verzeichnis 
der hier nur generell aufgeführten Behörden ist in der Anlage C□ 
zum Wahlgesetz von 1880 zusammengestellt, doch ist dasselbe später 
noch ergänzt worden." Die kurze Bezeichnung der Wähler dieser 
1 Wahlgesetz 8 9. 
Wahlgesetz § 12 und 11. Der Vorsitzende kann in Behinderungsfällen 
den Vorsitz einem anderen übertragen. In seiner Abwesenheit oder auf sein Ver- 
langen wählt die Kommission seinen Stellvertreter. 
3 Wahlgesetz § 17 und 18. 
* Verf. Art. 30. Die Teilnahme der rechtsgelehrten Richter an den Nota- 
belnwahlen erklärt sich aus denselben Gründen wie ihre Wählbarkeit zur Bürger- 
schaft (s. oben S. 116). Die Mitglieder des Hanseatischen Oberlandesgerichts ge- 
hören übrigens als nicht ausschließlich hamburgische Richter nicht zu den Notabeln. 
(Vgl. Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft, 1886, S. 190.) 
5 Vgl. Gesetze vom 17. Dezember 1886 und 21. Dezember 1888. Seit 
mehreren Jahren besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen Senat und 
Bürgerschaft darüber, ob gewisse nicht unter Mitwirkung der Bürgerschaft
	        
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