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Kategorie als „Notable“ hat sich eingebürgert, wird aber offiziell nie
gebraucht.
gewählte nichtsenatorische Mitglieder der Oberschulbehörde und des Medizi-
nalkollegiums zu den im Art. 30 der Verfassung aufgeführten „bürgerlichen
Mitgliedern der Verwaltungsbehörden“ zu rechnen sind (Ausschußberichte der
Bürgerschaft 1886, Nr. 8 und Nr. 44 und 1888 Nr. 54, Verhandlungen zwischen
Senat und Bürgerschaft 1886, S. 190 und 1887, S. 302). Bürgerliche Mitglieder
der Verwaltungsbehörden sind unbestrittenermaßen nicht die senatorischen Mitglieder,
andererseits aber weder alle nichtsenatorischen, noch nur die unter Mitwirkung der
Bürgerschaft gewählten Mitglieder. Im Art. 81 der Verfassung heißt es: „Die
bürgerlichen Mitglieder der Deputationen bekleiden ihr Amt während einer durch
das Gesetz zu bestimmenden Anzahl von Jahren und verwalten dasselbe unent-
geltlich. Die Wahl dieser Mitglieder ist durch Art. 52 geregelt“. Der Art. 52
der Verf. aber sagt: „Die Bürgerschaft erwählt für die sämtlichen Verwaltungs
behörden die bürgerlichen Mitglieder, welche nicht von einem anderen Kollegium
deputiert sind, aus einem — Wahlaussatze u. s. w.“
Nach diesen Bestimmungen gehören zu den bürgerlichen Deputationsmitgliebern,
neben den unter Mitwirkung der Bürgerschaft gewähl"en, auch solche, die von einem
anderen Kollegium deputiert sind. Ob alle von einem anderen Kollegium (abgesehen
natürlich vom Senat) deputierten, mag bei der wenig glücklichen Fassung des
Art. 52 der Verfassung nicht unzweifelhaft erscheinen. In Ermangelung weiterer,
erläuternder oder einschränkender Bestimmungen wird indes diese Frage zu bejahen
sein. Der betreffende bürgerschaftliche Ausschuß war 1886 derselben Ansicht, meinte
dagegen 1888, es könne kaum bezweifelt werden, daß im Art. 52 der Verfassung
bei dem Wort „Kollegium" nur an eine andere staatliche Verwaltungsbehörde gedacht
worden sei. Ein genügender Nachweis für die letztere Behauptung wird sich
jedoch nicht erbringen lassen. Auch hat sich der bürgerschaftliche Ausschuß 1886
für seine damalige weitergehende Interpretation mit Recht darauf berufen, daß im
Art. 52 der Verfassung gewiß nicht ohne Grund statt der sonst naheliegenden
Bezeichnungen „Behörde“ oder „Verwaltungsbehörde“ oder „Deputation“ das um-
fassendere Wort „Kollegium“ gewählt sei. Übrigens haben der betreffende bürger-
schaftliche Ausschuß und die ihm zustimmende Bürgerschaft der erwähnten späteren
Einschränkung des Begriffs „Kollegium“ in ihren an den Senat gerichteten An-
trägen eine praktische Folge nicht gegeben. Nach diesen, durchaus korrekten An-
trägen würden zu den bürgerlichen Mitgliedern der Oberschulbehörde gehören:
1) die unter Mitwirkung der Bürgerschaft gewählten Mitglieder; 2) die beiden
Deputierten des Ministeriums (d. h. des Predigerkollegiums der evangelisch--lutheri=
schen Kirche) und 3) die beiden Deputierten der Schulsynode (dagegen nicht die vom
Senat ernannten Vertreter des höheren Schulwesens, die beiden Schulräte und der
Seminardirektor). Im Medizinalkollegium würden ferner bürgerliche Mitglie-
der nur sein: die schon ohnehin zu den Notabeln gehörigen Delegierten des Armen-
Kollegiums und der Gefängnis-Deputation (dagegen nicht die Physici, der ärztliche
Direktor des Allgemeinen Krankenhauses, die vom Senat aus einem von allen
hamburgischen Arzten aufgestellten Aufsatze ernannten ärztlichen Mitglieder und
die vom Senat nach gutachtlicher Außerung des Medizinal Kollegiums, resp. auf