Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bei den Notabelnwahlen bilden alle Wähler nur einen Wahl- 
körper; es fällt also eine Bezirkseinteilung weg, und es giebt demgemäß 
auch nur eine Wahlkommission. Die Central-Wahlkommission bildet 
diese aus zwei von ihren Mitgliedern und vier von den letzteren vor- 
geschlagenen Notabeln. Den Vorsitz führt ein von der Central-Wahl- 
kommission zu bestimmendes Mitglied.1 
Die Notabelnwahlen finden in der Regel einige Tage nach den 
Grundeigentümerwahlen statt. 
4. Wahlprüfung. 
8 36. 
Über die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Bürgerschaft. 
Dieselbe wählt nach ihrer Einberufung (s. oben S. 84) einen Ausschuß 
Vorschlag der Oberschulbehörde ernannten Assessoren für Pharmacie und Chemie). 
Ob die den Aufsatz für die ärztlichen Mitglieder aufstellende (nur bei dieser Gelegen. 
heit zusammentretende und in keiner Weise organisierte) Gesamtheit der rzte als 
Kollegium aufzufassen, kann dahingestellt bleiben, weil die Gesamtheit der Arzte 
nicht eins ihrer Mitglieder deputiert, sondern nur drei ihrer Mitglieder für die Er- 
nennung durch den Senat präsentiert. — Gegenüber der bisherigen Stellungnahme 
des Senats in dieser Angelegenheit ist endlich noch zu bemerken, daß der Senat mit 
Unrecht den Wortlaut der Anl. C des Wahlgesetzes und der 88 2 und 4 des Ver- 
waltungsgesetzes urgiert. Abgesehen von anderen Gründen (val. Ausschußberichte 
der Bürgerschaft 1888. Nr. 54) könnten die angezogenen, allerdings nicht ganz korrekt 
gefaßten Bestimmungen gegenüber denjenigen der Verfassung nicht ins Gewicht fallen. 
Nicht wahlberechtigt in der Kategorie C sind ferner — was bisher noch nicht 
hervorgehoben — die in der Anlage C des Wahlgesetzes aufgeführten Mitglieder 
der Armenkollegien der Vororte; denn diese werden weder unter Mitwirkung der 
Bürgerschaft gewählt, noch von einem Kollegium deputiert. Auch fallen die diesen 
Armenkollegien unterstellten Armeninstitute nicht unter den Begriff der öffentlichen 
milden Stiftungen, von denen in dem (1888 aufgehobenen) Abs. 2 des Art. 52 
der Verfassung die Rede war (s. unten 8 55). 
Übersehen ist andererseits bisher, daß sich auch in der Kommission für die 
Verwaltung der Kunsthalle neben senatorischen Mitgliedern, dem Direktor der 
Kunsthalle und den Deputierten des Kunstvereins (welcher letztere nicht als Kolle- 
gium angesehen werden kann), zwei unter Mitwirkung der Bürgerschaft gewählte, 
bürgerliche Mitglieder befinden. Es würde demnach in das Behördenverzeichnis 
der Anlage C des Wahlgesetzes noch die Kommission für die Verwaltung der 
Kunsthalle aufzunehmen sein. 
1 Wahlgesetz § 10 u. 11. Uber die Vertretung des Vorsitzenden rc. gelten die- 
selben Bestimmungen wie für die anderen Wahlkommissionen (s. oben S. 122, Anm. 2). 
2 Verf. Art. 37. 
 
	        
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