Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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von 10 Mitgliedern zur Prüfung der Wahlen.! Dieser Ausschuß 
bleibt auch nach Konstituierung der Bürgerschaft (s. unten § 42) in 
Wirksamkeit. Der Ausschuß teilt sich in zwei Abteilungen. Jede der- 
selben prüft zunächst die Akten über die Wahlen der zu der anderen 
Abteilung gehörenden Mitglieder. Nachdem diese Prüfung beschafft ist, 
verteilt der Ausschuß die übrigen ihm von dem provisorischen Präsidenten 
der Bürgerschaft überwiesenen Wahlakten zur Prüfung und Beschluß- 
fassung unter seine beiden Abteilungen.? Die Beschlußfassung über „zwei- 
elhafte und beanstandete“ Wahlen erfolgt jedoch durch die vereinigten 
beiden Abteilungen des Ausschusses. Das Ergebnis seiner Arbeit legt 
der Ausschuß in einem von den Berichterstattern der beiden Abteilungen 
zu unterzeichnenden Berichte der Bürgerschaft vor. Der Ausschuß kann 
indes schon dann einen (ersten) Bericht erstatten, wenn die Hälfte der 
ihm überwiesenen Wahlen von ihm geprüft und unbeanstandet geblie- 
ben ist. Nach erfolgter Berichterstattung des Ausschusses beschließt die 
Bürgerschaft über die Gültigkeit derjenigen Wahlen, welche entweder 
vom Ausschusse oder von einzelnen Mitgliedern der Bürgerschaft be- 
anstandet sind. Die nicht in dieser Weise beanstandeten Wahlen sind 
# Der provisorische Vorstand legt zu diesem Zwecke einen Aufsatz von 
20 Namen vor, an den jedoch die Bürgerschaft bei der Wahl nicht gebunden ist. 
Die mit einem Vermerk der Wahlkommission bei denjenigen Wählern, 
welche gewählt haben, versehenen amtlichen Wählerlisten und die von den Wahl- 
kommissionen geführten Gegenlisten (s. oben S. 119, Anm. 4) bilden die Grund- 
lage für die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen. Der Wahlprüfungsausschuß 
hat auch die Wahlberechtigung der Wähler zu prüfen, und er hat davon aus- 
zugehen, daß eine Wahl ungültig ist, wenn so viele Nichtwahlberechtigte mit 
gestimmt haben, daß dies von Einfluß auf das Wahlergebnis gewesen sein kann. 
Entstehen hinsichtlich der Wahlberechtigung von Wählern Zweifel, so ist der Aus- 
schuß befugt, von den betr. Wählern die erforderlichen Nachweise zu verlangen. 
Auch kann er bei den Behörden die behufige Erkundigung einziehen. (Wahl- 
gesetz § 23). Für den Wahlprüfungsausschuß (gewöhnlich Legitimationsausschuß 
genannt) gelten ferner im allgemeinen die Bestimmungen der Geschäftsordnung 
der Bürgerschaft über Ausschüsse (§ 17—24). S unten 8 46. 
bol un re en findet keine allgemeine Wahlprüfung statt. Es gelten dort 
g immungen: „Das Bürgeramt hat vor derjenigen Versammlung der 
Bürgerschaft, in welcher neu gewählte Mitglieder zum ersten Male zu erscheinen 
berechtigt sind, das Namensverzeichnis der Gewählten unter Vergleichung der 
Mählerlisten zu revidieren, diejenigen Fälle, wo der Name eines Gewählten in 
diesen Listen fehlt, zu untersuchen und über das Resultat dieser Untersuchung der 
Bürgerschaft zu berichten, welche dann über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der
	        
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