Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Staatsrechts noch in dem der Reichsgesetzgebung, insbesondere des 
Strafgesetzbuchs, als Beamte zu betrachten. 
Es ist üblich von einem „Mandat“ der Volksvertreter zu sprechen, 
vielleicht weil man das Wort „Amt“ zu vermeiden sucht. Doch ist, 
wie oft genug hervorgehoben, eine analoge Anwendung der Grund- 
sätze über das civilrechtliche Mandatsverhältnis nicht zulässig. Ins- 
besondere steht der Gewählte seinen Wählern gegenüber vollkommen 
unabhängig und selbständig da. Dies ist auch in der hamburgischen 
Verfassung zum Ausdruck gelangt, indem es dort im Art. 33 heißt: 
„Kein Mitglied der Bürgerschaft kann hinsichtlich seines Verhaltens in 
derselben gültige Verpflichtungen gegen seine Wähler übernehmen; 
ebensowenig können einem Mitgliede der Bürgerschaft von seinen 
Wählern bindende Vorschriften erteilt werden“. Weiter aber vertritt 
auch jedes Mitglied der Bürgerschaft nicht nur seine Wähler, sondern 
die gesamte Bevölkerung. Der in die Bürgerschaft Gewählte ist nicht 
Bezirks-, Grundeigentümer= oder Notabelnanwalt, sondern er ist Volks- 
vertreter, d. h. er hat, einerlei von wem er gewählt worden, alle be- 
rechtigten Interessen der Bevölkerung in gleicher Weise zu berücksichtigen. 
In der hamburgischen Verfassung ist dies nicht, wie in vielen anderen 
Verfassungen:, ausdrücklich hervorgehoben; es versteht sich aber von 
selbst, da es sich ohne weiteres aus dem Begriff und Charakter der 
Volksvertretung ergiebt.= 
2. Die Mitglieder der Bürgerschaft sind verpflichtet, in den 
Sitzungen der Bürgerschaft zu erscheinen. In Behinderungsfällen ist 
dem Präsidenten schriftlich Anzeige zu machen. Die Beobachtung dieser 
Bestimmungen läßt sich jedoch nicht erzwingen; sie ist thatsächlich dem 
Pflicht= und Taktgefühl des Einzelnen überlassen. (Vgl. oben S. 127.) 
So in der Reichs. und preußischen Verfassung und auch in der von 
Lübeck (Art. 26) und Bremen (8 44). 
Vgl. H. Schulze, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 457 f. — Den in 
den meisten deutschen Staaten üblichen Abgeordneteneid haben die Mitglieder der 
Hamburger, wie auch die der Bremer und Lübecker Bürgerschaft nicht zu leisten. 
Geschäftsordnung § 26. Vgl. ferner unten S. 168 bei Anm. 4 u. S. 183 
Anm. 3, sowie § 106 des Strafgesetzbuchs (s. oben § 38, 3). — In der Bremer 
Geschäftsordnung (§ 21) ist bestimmt: „Ein Urlaub von mehr als 6 Wochen ist 
von der Bürgerschaft zu bewilligen." 
In der alten Geschäftsordnung (von 1859, § 37) hieß es „Eine beharr- 
liche Weigerung, die den Mitgliedern der Bürgerschaft obliegenden Verpflichtungen 
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