Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Volksvertretung habe bezüglich aller Steuern und Ausgaben das Recht, 
dieselben alljährlich je nach ihrem Gutdünken zu bewilligen oder zu 
verweigern. 
Auch in Hamburg giebt es eine der obenerwähnten englischen 
analoge Einschränkung des Budgetrechtes nicht. Es findet demnach 
eine formelle Teilung des Budgets in einen gesetzlich feststehenden 
und einen beweglichen Teil nicht statt. Materiell aber ist dessen- 
ungeachtet ein Unterschied zwischen gesetzlich feststehenden und beweg- 
lichen Einnahmen und Ausgaben zu machen. Die Genehmigung der 
ersteren ist ein rein formeller Akt, der von der Bürgerschaft nicht ver- 
weigert werden kann, da es ihr nicht zusteht, einseitig bestehende Ge- 
setze aufzuheben. Nur wenn Senat und Bürgerschaft über solche Auf- 
hebung einverstanden sind, kann dieselbe wie durch ein Specialgesetz, 
so auch durch das Budgetgesetz erfolgen. 
1 G. Meyer sagt k(a. a. O., § 205): „Für die gesetzlich feststehenden Ein- 
nahmen und Ausgaben enthält das Budget lediglich eine Deklaration; sie können 
vom Landtage nicht verweigert werden, weil diesem nicht das Recht zusteht, ein- 
seitig die bestehenden Gesetze aufzuheben. Nur die beweglichen Einnahmen und 
Ausgaben unterliegen der freien Bewilligung seitens des Landtages“. Vgl. ferner 
Saband, in Marquardsen's Handbuch des öffentlichen Rechts. a. a. O., 
In Lübeck ist bestimmt, daß die durch die Verfassung festgestellten oder 
durch besondere Rat- und Bürgerschlüsse bereits bewilligten Einnahmen und Aus- 
gaben bei Gelegenheit der Prüfung des Staatsbudgets einseitig weder vom Senat 
noch von der Bürgerschaft abgelehnt werden dürfen. Die betreffenden Behörden 
sind ausdrücklich ermächtigt, derartige Positionen des Budgets zur Ausführung zu 
bringen, auch wenn im übrigen über das letztere noch keine Einigung zwischen 
Senat und Bürgerschaft zustande gekommen ist. Der Mitgenehmigung der Bürger- 
schaft unterliegt also das Staatsbudget in seiner Gesamtheit nur insofern, als die 
Bürgerschaft berechtigt ist, bei jeder einzelnen Position zu prüfen, ob dieselbe auf 
Grund von im Wege der Gesetzgebung erlassenen Bestimmungen in das Budget 
eingestellt ist. Ergiebt sich bei dieser Prüfung bezüglich einer Position eine Mei- 
nungsverschiedenheit zwischen Senat und Bürgerschaft, und bleibt diese bis zum 
Schlusse des Jahres unausgeglichen, so muß zwar von der Ausführung der betr. 
Position Abstand genommen werden; doch soll dann sofort nach Maßgabe der Ver- 
fassung eine. Entscheidungsdeputation eingesetzt werden (s. unten § 48, 3), welche 
über die Streitfrage zu beschließen hat (Verf. Art. 51, 3, Bekanntmachung, die 
zwischen Senat und Bürgerschaft in Beziehung auf das Budgetbewilligungsrecht ge. 
schlossene Vereinbarung betreffend, von 1852, wieder publiziert als Anhang der 
Verfassung von 1875, und Klügmann, Lüb. Staatsrecht, a. a. O., S. 53). Ahnlich 
(abgesehen von der für Entscheidung von Differenzen vorgesehenen Instanz)
	        
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