Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 138 — 
Das Etatsjahr fällt in Hamburg mit dem Kalenderjahr zusammen. 
Ist das Budgetgesetz nicht rechtzeitig zu stande gekommen, so findet für 
das erste Quartal des Jahres eine vorläufige Bewilligung in folgen- 
der Weise statt. Es wird von Senat und Bürgerschaft beschlossen: 
„die Finanzdeputation zu ermächtigen, die für die Staatsverwaltung 
erforderlichen Ausgaben, soweit dieselben nicht schon anderweitig durch 
Senats= und Bürgerschafts-Beschlüsse feststehen", einstweilen bis zum 
vierten Teile der in dem vom Senat vorgelegten Budget dafür aus- 
gesetzten Summen aus der Staatskasse zu bestreiten, jedoch unter dem 
Vorbehalt, daß hierunter keine Neubauten oder sonstige neue Anlagen 
Verfassung von Schaumburg-Lippe Art. 34—36. — Hervorzuheben ist noch, 
daß in der Lübecker Verfassung (Art. 51, 4) bestimmt ist: „Die Bürgerschaft 
darf ihre Zustimmung zu einer nach der Aufgabe des Senates erforderlich werdenden 
Verstärkung der zu Ehrenausgaben desselben, sowie zur Bestreitung der Kosten 
diplomatischer Verhandlungen und Sendungen im Staatsbudget ausgefetzten Geld- 
mittel nicht versagen. Sie kann indessen im ersten Falle vom Senate eine Dar- 
legung der mit der Gesamtsumme bestrittenen Zahlungen begehren." 
Ferner hat nach der Bremer Verfassung (8 57, 9) der Senat die freie 
Verfügung „über eine bestimmte Summe zu öffentlichen oder anderen gemein- 
nützigen Zwecken in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmung.“ Im Senats- 
gesetz von 1875 ist im Anschluß daran bestimmt (§ 37—41): „Die betreffende 
Summe beträgt, jährlich 20,000 M. Dieselbe kann nicht zu Gehaltsverbesserungen 
oder fortlaufenden Gratifikationen von Beamten verwandt werden. Der Senat giebt 
Ende jedes Jahres der Finanzdeputation eine Übersicht der gemachten Verwendungen. 
Was von der Summe im Jahre nicht verwandt ist, verbleibt der Generalkasse. 
Die vorstehenden Bestimmungen werden alle 5 Jahre einer Revision unterzogen.“ 
1 Nach § 17 des hamburgischen Verwaltungsgesetzes hat der Vorstand 
einer jeden Verwaltungsabteilung (s. unten § 54) die Specialbudgets derselben 
für das folgende Jahr (nachdem sie betreffenden Falls von den kompetenten 
Deputationen genehmigt und von dem Vorsitzenden und einem anderen Mitgliede 
dieser Deputationen unterzeichnet sind) im Laufe des Juli dem Senate einzu- 
liefern. Der Senat überweist dieselben an die Finanzdeputation, welche ihm dann 
vor Ende September den Entwurf des Generalbudgets einzureichen hat. Nach einer 
Durchberatung im Senat erfolgt darauf die Budgetvorlage an die Bürgerschaft. 
Mit der Verwendung einer im Budget bewilligten Ausgabe muß spätestens 
bis zum 30. Juni des auf das Budgetjahr folgenden Jahres begonnen werden, 
widrigenfalls die Bewilligung erlischt (Verwaltungsgesetz § 18). 
à Bemerkenswert ist, daß in diesem üblichen provisorischen Bewilligungs- 
beschluß die durch Senats= und Bürgerschaftsbeschluß „feststehenden“ Ausgaben 
nicht mit bewilligt werden. Es ist dies ein weiterer Beweis dafür, daß die ge- 
setzlich feststehenden Positionen des Budgets nicht von der Bürgerschaft verweigert 
werden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.