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allein zu vertreten hat, unvereinbar sein würde, liegt auf der Hand.
Die Ausstellung der Ratifikationsurkunde kann immer nur Sache des
Staatshauptes, der Regierung sein, und die sich daraus ergebende aus-
schließliche Befugnis des Senats ist denn auch im Art. 22, Abs. 2
der hamburgischen Verfassung aufs klarste zum Ausdruck gelangt.
Die erwähnte Bestimmung des Art. 62 der Verfassung muß daher
dahin interpretiert respektive korrigiert werden, daß die im Wege der
Gesetzgebung erfolgte Genehmigung eines Staatsvertrages eine not-
wendige Vorbedingung für die Ratifikation desselben seitens des
Senats ist.“
Richtiger aber ist es wohl noch, hier — Laband folgend —
statt von einem der Gesetzgebung analogen Akte von einer einfachen
Genehmigung der Volksvertretung zu einer Handlung der Regierung
zu reden.: Jedenfalls unterscheidet sich die fragliche Genehmigung
seitens der Bürgerschaft insofern von dem sonstigen Anteil der letzteren
an der Gesetzgebung, als hier der Bürgerschaft keine Initiative zu-
steht und auch kein Amendierungsrecht. Der ihr fertig vorgelegte, mit
dem anderen Kontrahenten bereits vorläufig festgestellte Vertrag kann
von ihr der Natur der Sache nach nur angenommen oder abgelehnt
werden.
Ahnlich verhält es sich auch in einem anderen Falle, welchen
Laband gleichfalls unter den besonderen Begriff der „Genehmigung“
1 Nach erfolgter Mitgenehmigung der Bürgerschaft ist jedoch der Senat zur
Ratifikation verpflichtet.
Wolffson sagt, der Senat habe zu allen Staatsverträgen „die Ratifikation
der Bürgerschaft vorzubehalten“ (a. a. O., S. 14). Daß die Bürgerschaft nicht
mitratifiziert, geschweige denn allein ratifiziert, sondern nur zustimmt, ist schon
oben hervorgehoben. Außerdem aber pflegt der Senat nicht die Zustimmung der
Bürgerschaft vorzubehalten, sondern seine eigene Zustimmung dem anderen Kon-
trahenten gegenüber erst nach eingeholter Zustimmung der Bürgerschaft zu er-
klären.
2 Laband, a. a. O., Bd. 1, S. 278 ff. Derselbe sagt (S. 280): „Man muß es
der traditionellen Darstellung des konstitutionellen Staatsrechts zum Vorwurf
machen, daß sie bei Erörterung der Kompetenz der Volksvertretung neben der
Gesetzgebung die Form der Genehmigung ganz außer Betracht läßt, und zwar
umsomehr, als der Bereich der Anwendung dieser Form ein sehr bedeutender ist.
Es beruht dies offenbar darauf, daß in politischer Beziehung beide Formen bei-
nahe gleichwertig erscheinen.“