Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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selbst, daß die Bürgerschaft zu der betreffenden Prüfung nicht nur 
berechtigt, sondern auch verpflichtet ist. In dem analogen Art. 72 
der Reichsverfassung heißt es, daß die Rechnungslegung „zur Ent— 
lastung“ zu erfolgen, d. h. mit anderen Worten, daß der Reichstag 
Decharge zu erteilen habe. Ob zu solcher Dechargeerteilung auch nach 
hamburgischem Staatsrecht die Bürgerschaft berechtigt und verpflichtet 
erscheinen kann, mag für zweifelhaft erachtet werden. Jedenfalls wird 
sie das Resultat der ihr obliegenden Prüfung durch einen Beschluß 
festzustellen haben, und thatsächlich geschieht dies in der Form einer 
Genehmigung resp. teilweisen Beanstandung der ihr vorgelegten Staats- 
haushaltsabrechnung. 
2. Weiter ist — nach Art. 65 der Verfassung — die Bürger- 
schaft berechtigt, vom Senate Auskunft über Staatsangelegen- 
heiten zu verlangen. Die diesem Recht der Bürgerschaft korrespon- 
dierende Auskunftspflicht des Senats erstreckt sich jedoch nicht auf 
noch schwebende Verhandlungen in Reichs= oder auswärtigen Ange- 
legenheiten. 
Ein in der Bürgerschaft gestellter Antrag auf Auskunftsersuchen 
an den Senat bedarf, wie jeder andere Antrag eines Bürgerschafts- 
mitgliedes, der Unterstützung von mindestens 15 Mitgliedern. Ist er 
genügend unterstützt, so hat der Präsident der Bürgerschaft zunächst 
eine Abschrift desselben dem Senate mitzuteilen.“ Dem Senat soll 
des Gesamtergebnisses der budgetmäßigen Einnahmen und Ausgaben des letztver- 
flossenen Rechnungsjahres. — Hinsichtlich solcher Ausgaben, welche außerhalb 
des Budgets bewilligt sind, hat der Vorstand der betreffenden Verwaltungsabtei- 
lung am Schlusse desjenigen Jahres, in welchem die Verwendung beendet ist, eine 
Generalabrechnung, bis dahin aber alljährlich Bericht über die bisherigen Ver- 
wendungen der von ihm zu erteilenden Jahresabrechnung hinzuzufügen. 
1 Außerdem pflegt der Senat seit einiger Zeit, auf Wunsch der Bürgerschaft. 
dieser ihm erstattete Jahresberichte der verschiedenen Verwaltungsbehörden mit. 
zuteilen. Doch ist diese Mitteilung, wie auch der Senat wiederholt betont hat, 
eine ganz freiwillige. Von einer Genehmigung der Berichte seitens der Bürger- 
schaft kann daher nicht die Rede sein. Indes ist die Bürgerschaft nicht gehindert, 
Beratungen und Anträge an dieselben zu knüpfen. 
Üübereinstimmend Lüb. Verf. Art. 45. In Bremen giebt es analoge 
Bestimmungen nicht. 
Geschäftsordnung der Bürgerschaft § 62. — In Lübeck bedarf der Antrag 
nur einer Unterstützung von 5 Mitgliedern (Geschäftsordnung § 53 und 51).
	        
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