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Erklärungen einzelner Mitglieder über Beschlüsse oder sonstige
Vorgänge in den Sitzungen sind ihm schriftlich außerhalb der Sitzung
zuzustellen. — Gesuche um Entlassung aus der Bürgerschaft sind an
ihn zu richten. Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzu-
nehmen, so hat es ihm schriftlich Anzeige davon zu machen.?
Die Beantwortung von Anfragen einzelner Mitglieder an den
Vorstand bleibt dem Ermessen des Präsidenten überlassen.3
Der Präsident der Bürgerschaft ist als solcher zugleich Mitglied
und Vorsitzender des Bürgerausschusses.“ Er ist ferner befugt, den
Sitzungen aller bürgerschaftlichen Ausschüsse, jedoch (sofern er nicht
zum Mitglied derselben erwählt ist) ohne Stimmberechtigung, beizu-
wohnen.
2. Die beiden Vicepräsidenten der Bürgerschaft vertreten
den Präsidenten in Behinderungsfällen.
3. Die Schriftführer haben das Sitzungsprotokoll zu führen
(s. unten S. 167) und die Redner-Anmeldungen entgegenzunehmen.
Denselben liegt ferner bei Abstimmungen und Wahlen das Zählen
der Stimmen resp. die Einsammlung der Stimm= oder Wahlzettel ob.
Auch haben sie den bei namentlichen Abstimmungen sowie zur Kon-
statierung der Beschlußfähigkeit der Versammlung erforderlichen Namens-
aufruf vorzunehmen.
1 Geschäftsordnung § 36, Abs. 2.
2 Geschäftsordnung § 67, Abs. 2 und § 26.
3 Geschäftsordnung 8 64.
4 Verf. Art. 54, Abs. 2, Geschäftsordnung § 16.
5 Geschäftsordnung § 21, Abs. 1. Diese Bestimmung ist 1881 der Geschäfts-
ordnung des preußischen Abgeordnetenhauses und des Reichstages entlehnt. (Über
das Genehmigungsrecht des Präsidenten betreffend die Zuziehung des Sekretärs
der Bürgerschaft zu den Sitzungen eines Ausschusses oder einer Senats= und
Bürgerschafts-Kommission s. unten S. 154.)
" Geschäftsordnung § 12. (Über die Vertretung des Präsidenten als Vor-
sitzenden des Bürgerausschusses s. unten § 52.)
In der Lübecker Geschäftsordnung heißt es noch (§ 4): „Der Wortführer
und dessen Stellvertreter beschließen über die Ausgaben zur Deckung der Bedürf-
nisse der Bürgerschaft innerhalb des gesetzlich festzustellenden Voranschlags. Die
Jahresrechnung der Bürgerschaft wird von dem Wortführer, nachdem dieselbe von
dessen Stellvertretern nachgesehen worden ist, der Bürgerschaft vorgelegt."
Geschäftsordnung § 14 u. 27.