Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Erklärungen einzelner Mitglieder über Beschlüsse oder sonstige 
Vorgänge in den Sitzungen sind ihm schriftlich außerhalb der Sitzung 
zuzustellen. — Gesuche um Entlassung aus der Bürgerschaft sind an 
ihn zu richten. Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzu- 
nehmen, so hat es ihm schriftlich Anzeige davon zu machen.? 
Die Beantwortung von Anfragen einzelner Mitglieder an den 
Vorstand bleibt dem Ermessen des Präsidenten überlassen.3 
Der Präsident der Bürgerschaft ist als solcher zugleich Mitglied 
und Vorsitzender des Bürgerausschusses.“ Er ist ferner befugt, den 
Sitzungen aller bürgerschaftlichen Ausschüsse, jedoch (sofern er nicht 
zum Mitglied derselben erwählt ist) ohne Stimmberechtigung, beizu- 
wohnen. 
2. Die beiden Vicepräsidenten der Bürgerschaft vertreten 
den Präsidenten in Behinderungsfällen. 
3. Die Schriftführer haben das Sitzungsprotokoll zu führen 
(s. unten S. 167) und die Redner-Anmeldungen entgegenzunehmen. 
Denselben liegt ferner bei Abstimmungen und Wahlen das Zählen 
der Stimmen resp. die Einsammlung der Stimm= oder Wahlzettel ob. 
Auch haben sie den bei namentlichen Abstimmungen sowie zur Kon- 
statierung der Beschlußfähigkeit der Versammlung erforderlichen Namens- 
aufruf vorzunehmen. 
1 Geschäftsordnung § 36, Abs. 2. 
2 Geschäftsordnung § 67, Abs. 2 und § 26. 
3 Geschäftsordnung 8 64. 
4 Verf. Art. 54, Abs. 2, Geschäftsordnung § 16. 
5 Geschäftsordnung § 21, Abs. 1. Diese Bestimmung ist 1881 der Geschäfts- 
ordnung des preußischen Abgeordnetenhauses und des Reichstages entlehnt. (Über 
das Genehmigungsrecht des Präsidenten betreffend die Zuziehung des Sekretärs 
der Bürgerschaft zu den Sitzungen eines Ausschusses oder einer Senats= und 
Bürgerschafts-Kommission s. unten S. 154.) 
" Geschäftsordnung § 12. (Über die Vertretung des Präsidenten als Vor- 
sitzenden des Bürgerausschusses s. unten § 52.) 
In der Lübecker Geschäftsordnung heißt es noch (§ 4): „Der Wortführer 
und dessen Stellvertreter beschließen über die Ausgaben zur Deckung der Bedürf- 
nisse der Bürgerschaft innerhalb des gesetzlich festzustellenden Voranschlags. Die 
Jahresrechnung der Bürgerschaft wird von dem Wortführer, nachdem dieselbe von 
dessen Stellvertretern nachgesehen worden ist, der Bürgerschaft vorgelegt." 
Geschäftsordnung § 14 u. 27.
	        
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