Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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4. Der Vorstand der Bürgerschaft in seiner Gesamtheit 
tritt an Bedeutung hinter dem Präsidenten sehr zurück. 
Wird bei einer Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben 
die Gegenprobe gemacht, so unterbleibt eine Zählung der Aufgestan— 
denen und Sitzenden nur, wenn der ganze Vorstand sich über das 
Resultat der Gegenprobe einig ist. 
Dem Vorstande steht es frei, bei Ausschußwahlen ihm geeignet 
erscheinende Mitglieder in Vorschlag zu bringen; die Bürgerschaft ist 
jedoch an diesen Vorschlag nicht gebunden. Auch steht ihm eventuell 
die Entscheidung darüber zu, ob ein Mitglied die Wahl in einen Aus- 
schuß wegen seiner Mitgliedschaft in anderen Ausschüssen ablehnen 
kann.? 
Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung sind, ehe sie zur 
Beratung gelangen, dem Vorstande behufs schriftlicher Berichterstat- 
tung zu überweisen.3 
Der Vorstand ist die den Beamten der Bürgerschaft vorgesetzte 
Behörde. (S. 8 44.) 
C. Die Beamten der Bürgerschaft. 
8 44. 
Die Beamten der Bürgerschaft unterscheiden sich insofern von den 
anderen Staatsbeamten, als sie allein nicht der Aufsicht des Senates 
unterstellt sind. Die Aufsicht über sie führt der Vorstand der Bürger— 
schaft. Derselbe kann als die ihnen vorgesetzte Behörde Ordnungs- 
strafen gegen sie verfügen (wogegen Beschwerde beim Bürgerausschuß 
zulässig ist) und das Disciplinarverfahren gegen sie eröffnen.“ Im 
übrigen gelten für sie die allgemeinen bezüglich der nicht richterlichen 
Staatsbeamten erlassenen Bestimmungen. (S. unten 8 62.) 
  
GCEeschäftsordnung 8 52, Abs. 5. 
Geschäftsordnung § 17, Abs. 2 u. 20, Abs. 3. (Vgl. unten S. 168, Anm. 5.) 
Über die Anberaumung von Sitzungen durch den Präsidenten unter Zustimmung 
des Vorstandes s. unten S. 155. 
1 Geschäftsordnung § 71. 
4 Disciplinar- und Pensionsgesetz für die nicht richterlichen Beamten § 6 
Abs. 2 u. 8, Abs. 3.
	        
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