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4. Der Vorstand der Bürgerschaft in seiner Gesamtheit
tritt an Bedeutung hinter dem Präsidenten sehr zurück.
Wird bei einer Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben
die Gegenprobe gemacht, so unterbleibt eine Zählung der Aufgestan—
denen und Sitzenden nur, wenn der ganze Vorstand sich über das
Resultat der Gegenprobe einig ist.
Dem Vorstande steht es frei, bei Ausschußwahlen ihm geeignet
erscheinende Mitglieder in Vorschlag zu bringen; die Bürgerschaft ist
jedoch an diesen Vorschlag nicht gebunden. Auch steht ihm eventuell
die Entscheidung darüber zu, ob ein Mitglied die Wahl in einen Aus-
schuß wegen seiner Mitgliedschaft in anderen Ausschüssen ablehnen
kann.?
Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung sind, ehe sie zur
Beratung gelangen, dem Vorstande behufs schriftlicher Berichterstat-
tung zu überweisen.3
Der Vorstand ist die den Beamten der Bürgerschaft vorgesetzte
Behörde. (S. 8 44.)
C. Die Beamten der Bürgerschaft.
8 44.
Die Beamten der Bürgerschaft unterscheiden sich insofern von den
anderen Staatsbeamten, als sie allein nicht der Aufsicht des Senates
unterstellt sind. Die Aufsicht über sie führt der Vorstand der Bürger—
schaft. Derselbe kann als die ihnen vorgesetzte Behörde Ordnungs-
strafen gegen sie verfügen (wogegen Beschwerde beim Bürgerausschuß
zulässig ist) und das Disciplinarverfahren gegen sie eröffnen.“ Im
übrigen gelten für sie die allgemeinen bezüglich der nicht richterlichen
Staatsbeamten erlassenen Bestimmungen. (S. unten 8 62.)
GCEeschäftsordnung 8 52, Abs. 5.
Geschäftsordnung § 17, Abs. 2 u. 20, Abs. 3. (Vgl. unten S. 168, Anm. 5.)
Über die Anberaumung von Sitzungen durch den Präsidenten unter Zustimmung
des Vorstandes s. unten S. 155.
1 Geschäftsordnung § 71.
4 Disciplinar- und Pensionsgesetz für die nicht richterlichen Beamten § 6
Abs. 2 u. 8, Abs. 3.