Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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oder ebenfalls mehr oder weniger streng monarchisch organisierte 
geistliche Fürstentümer und Herrschaften. In den Städten dagegen war 
das Regiment seit alter Zeit in den Händen mehrerer gewesen, und 
diese, sich in einem kleinen städtischen Gemeinwesen sozusagen von 
selbst ergebende republikanische Institution war in dem Kampfe, welchen 
die Städte mit den Fürsten um ihre Selbständigkeit geführt hatten, 
noch erheblich befestigt. Das Selbstbewußtsein und der Unabhängig— 
keitssinn der Bürger waren gewachsen. Außerdem aber stand den 
Reichsstädten als ein leuchtendes Vorbild die Geschichte der mächtigen 
Republiken des Altertums sowie die glänzende Entwickelung so vieler 
Städtestaaten in Italien und den Niederlanden vor Augen. 
Auch der Bürger der kleinsten Reichsstadt fühlte etwas von dem 
stolzen Bewußtsein des „civis Romanus sumé in sich. Man mag 
über solche Überhebung lächeln; doch man wird nicht leugnen können, 
daß die freien Reichsstädte ein kräftiges, thätiges, opferbereites 
Bürgertum aufzuweisen hatten, das in sehr vorteilhaftem Gegensatz 
zu dem politischen Indifferentismus in manchen anderen monarchisch 
organisierten Landen Deutschlands stand. Republikaner aber waren 
und blieben die Reichsstädter, nicht weil sie besonders radikalen Ten- 
denzen huldigten — im Gegenteil, ihr Regierungssystem ruhte durch- 
weg auf aristokratischer Grundlage — sondern weil eine Republik 
für einen Stadtstaat eben die naturgemäße, wenn nicht die einzig 
durchführbare Regierungsform war. 
Die Mehrzahl der freien Reichsstädte verlor ihre Selbständigkeit 
durch den Reichs-Deputationshauptschluß von 1803.1 Nur 6 — 
von 472 — entgingen damals der Mediatisierung, nämlich Augsburg, 
Lübeck, Nürnberg, Frankfurt a M., Bremen und Hamburg. Durch 
den Preßburger Frieden von 1805 kam ferner Augsburg und durch 
die Rheinbundsakte von 1806 Nürnberg an Bayern, während FrankP 
furt — gleichfalls durch die Rheinbundsakte — dem zum Großherzog 
von Frankfurt erhobenen Fürst Primas zufiel. So gab es denn seit 
dem Sommer 1806 nur noch drei freie Städte, Lübeck, Bremen und 
Hamburg, und diese wurden sämtlich im Dezember 1810, zusammen 
1 Vgl. H. Schulze, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 499. 
à Bis 1801 gab es 51 Reichsstädte. Im Frieden von Lunéville wurden 
4 an Frankreich abgetreten (Speier, Worms, Köln und Aachen). 
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