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Vor Eröffnung einer Diskussion über dieselben kann jedoch von
einem Mitgliede eine Entscheidung über die Vorfrage, ob sie in Betracht
zu ziehen seien, verlangt werden. Geschieht dies, so erfolgt, nachdem
dem Antragsteller Gelegenheit zur Begründung seines Antrages gegeben
ist, ohne voraufgehende weitere Diskussion eine Abstimmung über die
Vorfrage. Entscheidet sich dabei eine Majorität von wenigstens zwei
Dritteilen der Anwesenden für die Verneinung der Vorfrage, so ist
der betreffende Antrag damit beseitigt.7
Wird ein Antrag von dem Antragsteller zurückgezogen, jedoch
sofort von einem anderen Mitgliede wieder aufgenommen, so ist in
der Behandlung desselben in der begonnenen Weise fortzufahren. Ein
vom Senat zurückgezogener Antrag, welcher von einem Mitgliede der
Bürgerschaft ausgenommen wird, ist als selbständiger Antrag des
letzteren zu behandeln.
Jeder Antrag des Senats 3 und jeder andere Antrag, welcher
nicht durch die Vorfrage beseitigt worden, gilt nach einmaliger Be-
ratung und Abstimmung nur dann als definitiv angenommen, wenn
sich zwei Dritteile der Abstimmenden für die Annahme erklärt haben.
Ist der Antrag mit einer kleineren Majorität angenommen, so muß
er noch einer zweiten (an einem späteren Tage stattfindenden) Beratung
und Abstimmung unterzogen werden.“ Bei der zweiten Abstimmung
genügt dann zur definitiven Annahme des Antrages (auch in verän-
derter Fassung) eine einfache Majorität. Entscheidet sich dagegen bei
der zweiten Abstimmung die Moajorität gegen den Antrag, so ist
anderer Unterzeichner als Antragsteller benannt wird (Geschäftsordnung 8 60).
Ein Antrag unterliegt, sobald er genügend unterstützt ist, der weiteren geschäft-
lichen Behandlung auch dann, wenn inzwischen der Antragsteller aus der Bürger-
schaft ausgeschieden sein sollte (§ 59). Anträge auf Abänderung der Geschäfts-
ordnung der Bürgerschaft sind von mindestens 5 Mitgliedern zu stellen und
werden, ehe sie zur Beratung gelangen, dem Vorstande zur schriftlichen Bericht-
erstattung überwiesen (8 71).
1 Geschäftsordnung § 56 und 57; Verfassung, Art. 67.
2 Geschäftsordnung 8 58.
„ Anträge von Senats- und Bürgerschaftskommissionen sind wie Senats-
anträge zu behandeln (Geschäftsordnung § 61, Abs. 3).
Wann die zweite Beratung und Abstimmung stattfinden soll, wird durch
einfache Majorität der Anwesenden bestimmt (Verfassung Art. 68, Abs. 2).