Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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derselbe definitiv abgelehnt, auch wenn er bei der ersten Abstimmung 
mit einfacher Majorität angenommen war.: 
Hat der Senat einem Antrage, über den die Bürgerschaft bereits 
definitiv beschlossen hat, nur mit Modifikationen zugestimmt, so ge- 
nügt zur definitiven Annahme des modifizierten Antrages die Zustim- 
mung seitens der einfachen Majorität der Versammlung, ohne daß 
eine zweite Beratung und Abstimmung erforderlich wäre. 
Einer besonderen Behandlung unterliegen in der Bürgerschaft — 
und zwar nur in ihr und nicht auch im Senate — die Anträge auf 
Abänderung der Verfassung, einerlei, ob dieselben vom Senate 
oder aus der Mitte der Bürgerschaft heraus gestellt werden. Erfor- 
derlich ist eine zweimalige Genehmigung in Anwesenheit von min- 
destens drei Vierteilen sämtlicher Mitglieder der Bürgerschaft durch 
eine Drei-Viertels-Majorität der anwesenden Mitglieder. Die zweite 
Genehmigung darf frühestens 21 Tage nach der ersten erfolgen. Eine 
bei der ersten oder zweiten Abstimmung erfolgende Annahme durch 
eine geringere als die vorgeschriebene Majorität ist als Ablehnung 
anzusehen.3 
— 
Verf. Art. 68, Abs. 1—3. Für die zweite Lesung bildet der Beschluß 
erster Lesung die Grundlage und, soweit nicht Abänderungen, insbesondere die 
Wiederherstellung der ursprünglichen Vorlage beantragt werden, alleinigen Gegen- 
stand der Beratung und Beschlußfassung (Geschäftsordnung § 51). — Wolffson 
hebt (a. a. O., S. 19, Anm. 1) mit Recht hervor, daß der Abs. 3 des Art. 68 der 
Verfassung („Ein Antrag gilt für angenommen, wenn derselbe bei beiden Abstim- 
mungen die einfache Majorität erhalten hat") nicht ganz korrekt gefaßt sei. Ein 
Antrag habe in derjenigen Fassung für angenommen zu gelten, in welcher er bei 
der zweiten Abstimmung die einfache Majorität erhalten habe, auch wenn er in 
erster Abstimmung in anderer Gestalt angenommen gewesen. (Vgl. ferner Aus- 
schußberichte der Bürgerschaft 1881, Nr. 6, 5, und den Artikel über Art. 68 
der Verfassung in der Morgenausgabe der „Hamb. Nachrichten“ vom 25. Okt. 1890.) 
Verf. Art. 68, Abs. 4. 
Verf. Art. 101. Wolffson fügt hinzu: „Die Anwesenheit einer ge. 
ringeren Zahl als ¼ sämtlicher Mitglieder bei der ersten oder zweiten Ab. 
stimmung würde nur zu einer Vertagung der Beschlußfassung Veranlassung geben" 
(a. a. O., # 22). — Nach dem Entwurf der Konstituantenverfassung von 1849 
war zu einer Verfassungsänderung eine Zustimmung der Wähler (ein sogenanntes 
Referendum) erforderlich. Die Verfassung von 1860 (Art. 123) schrieb für Ver- 
fassungsänderungen vor: 
a. Einen im Wege der Gesetzgebung, und zwar von der Bürgerschaft durch 
Zwei.Drittel-Majorität aller Abgeordneten, gefaßten Beschluß.
	        
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