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derselbe definitiv abgelehnt, auch wenn er bei der ersten Abstimmung
mit einfacher Majorität angenommen war.:
Hat der Senat einem Antrage, über den die Bürgerschaft bereits
definitiv beschlossen hat, nur mit Modifikationen zugestimmt, so ge-
nügt zur definitiven Annahme des modifizierten Antrages die Zustim-
mung seitens der einfachen Majorität der Versammlung, ohne daß
eine zweite Beratung und Abstimmung erforderlich wäre.
Einer besonderen Behandlung unterliegen in der Bürgerschaft —
und zwar nur in ihr und nicht auch im Senate — die Anträge auf
Abänderung der Verfassung, einerlei, ob dieselben vom Senate
oder aus der Mitte der Bürgerschaft heraus gestellt werden. Erfor-
derlich ist eine zweimalige Genehmigung in Anwesenheit von min-
destens drei Vierteilen sämtlicher Mitglieder der Bürgerschaft durch
eine Drei-Viertels-Majorität der anwesenden Mitglieder. Die zweite
Genehmigung darf frühestens 21 Tage nach der ersten erfolgen. Eine
bei der ersten oder zweiten Abstimmung erfolgende Annahme durch
eine geringere als die vorgeschriebene Majorität ist als Ablehnung
anzusehen.3
—
Verf. Art. 68, Abs. 1—3. Für die zweite Lesung bildet der Beschluß
erster Lesung die Grundlage und, soweit nicht Abänderungen, insbesondere die
Wiederherstellung der ursprünglichen Vorlage beantragt werden, alleinigen Gegen-
stand der Beratung und Beschlußfassung (Geschäftsordnung § 51). — Wolffson
hebt (a. a. O., S. 19, Anm. 1) mit Recht hervor, daß der Abs. 3 des Art. 68 der
Verfassung („Ein Antrag gilt für angenommen, wenn derselbe bei beiden Abstim-
mungen die einfache Majorität erhalten hat") nicht ganz korrekt gefaßt sei. Ein
Antrag habe in derjenigen Fassung für angenommen zu gelten, in welcher er bei
der zweiten Abstimmung die einfache Majorität erhalten habe, auch wenn er in
erster Abstimmung in anderer Gestalt angenommen gewesen. (Vgl. ferner Aus-
schußberichte der Bürgerschaft 1881, Nr. 6, 5, und den Artikel über Art. 68
der Verfassung in der Morgenausgabe der „Hamb. Nachrichten“ vom 25. Okt. 1890.)
Verf. Art. 68, Abs. 4.
Verf. Art. 101. Wolffson fügt hinzu: „Die Anwesenheit einer ge.
ringeren Zahl als ¼ sämtlicher Mitglieder bei der ersten oder zweiten Ab.
stimmung würde nur zu einer Vertagung der Beschlußfassung Veranlassung geben"
(a. a. O., # 22). — Nach dem Entwurf der Konstituantenverfassung von 1849
war zu einer Verfassungsänderung eine Zustimmung der Wähler (ein sogenanntes
Referendum) erforderlich. Die Verfassung von 1860 (Art. 123) schrieb für Ver-
fassungsänderungen vor:
a. Einen im Wege der Gesetzgebung, und zwar von der Bürgerschaft durch
Zwei.Drittel-Majorität aller Abgeordneten, gefaßten Beschluß.