Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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ist oder nicht — an die Anfrage bezw. die Antwort knüpfen, falls 
ein dahingehender Antrag gestellt und von mindestens einem Dritteil 
der Anwesenden unterstützt wird. 
7. Beratung. Der Präsident erteilt das Wort.“ Senats- 
kommissare können dasselbe jederzeit — vor allen anderen angemel- 
deten Rednern — erhalten, auch nach Schluß der Diskussion. 
Es darf kein Vortrag abgelesen werden (außer nicht gedruckten 
1 Geschäftsordnung § 64. Der zur Vorberatung der gegenwärtigen Geschäfts- 
ordnung niedergesetzte bürgerschaftliche Ausschuß bemerkte: „Die Übung, Anfragen 
an die zur Bürgerschaft gehörenden Mitglieder der Verwaltungsdeputationen zu 
richten, hat sich aus dem Bedürfnis heraus im Laufe der Jahre neben der Ge- 
schäftsordnung gebildet“ (Ausschußberichte 1881 No. 6). Sie ward beibehalten, 
obwohl es nach der Verfassung von 1879 Deputierte der Verwaltungsdeputationen 
in der Bürgerschaft nicht mehr giebt. — In der Bremer Geschäftsordnung heißt es 
(§ 38): „Mitteilungen oder Anfragen über Gegenstände, welche zum Wirkungs- 
kreise einer Deputation oder eines sonstigen Ausschusses gehören, müssen vorab 
dem Bürgeramte eingereicht werden, damit dieses in den ihm geeignet erscheinenden 
Fällen einem Mitgliede des Ausschusses davon Kenntnis geben könne. Auch zu 
anderen Mitteilungen oder Anfragen über nicht zur Beratung stehende Gegen- 
stände kann, wenn davon dem Präsidium vorher schriftliche Anzeige gemacht 
worden, ausnahmsweise das Wort verliehen werden. In beiden Fällen ist nach 
einer kurzen Motivierung und Beantwortung eine weitere Diskussion nicht gestattet, 
sofern nicht ein Antrag auf einen durch die Bürgerschaft zu fassenden Beschluß 
ordnungsgemäß gestellt und zugelassen ist.“ 
* Wer reden will, hat sich beim Beginn der Beratung oder während der- 
selben bei einem Schriftführer zu melden; frühere Anmeldungen sind nicht zu 
berücksichtigen. — Die Reihenfolge der Anmeldungen bestimmt die Folge der 
Sprechenden, wobei jedoch, soweit möglich, zwischen denjenigen, welche für, und 
denjenigen, welche gegen den Antrag sprechen wollen, abzuwechseln ist. — Der 
Berichterstatter erhält auf Verlangen zuerst und zuletzt das Wort. (Geschäfts- 
ordnung 8 38.) Der Berichterstatter der Minderheit eines Ausschusses erhält bei 
Beginn der Beratung nach, beim Schluß derselben vor dem Berichterstatter der 
Mehrheit des Ausschusses das Wort (8 43). Das von den bürgerschaftlichen 
Mitgliedern einer Senats-= und Bürgerschafts Kommission mit der Berichterstattung 
beauftragte Mitglied derselben hat bei der Beratung über die Anträge der Kom. 
mission die Rechte des Berichterstatters für einen Ausschuß (8 44). Bezüglich 
desjenigen, welcher ein Amendement gestellt hat, s. unten S. 162, Anm. 3. Ge- 
sprochen wird in der Regel von der Tribüne aus (§ 38). — In Bremen und 
Lübeck immer vom Platze aus. Ferner sind in Bremen (nach englischer Sitte) 
alle Reden an den Präsidenten zu richten, und darf (abgesehen von etwaigen 
thatsächlichen Aufklärungen) kein Mitglied öfter als dreimal in derselben Sitzung 
über denselben Gegenstand das Wort erhalten (Geschäftsordnung § 42). 
Verf. Art. 64, § 3. 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 11
	        
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