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oder nicht rechtzeitig verteilten Ausschußberichten und den Anträgen
und Amendements). Inwiefern Schriftstücke oder Drucksachen von
einem Mitgliede verlesen werden dürfen, entscheidet in jedem einzelnen
Fall der Präsident, vorbehältlich der Berufung an die Versammlung.
Die Beratung kann zu jeder Zeit von der Versammlung für
geschlossen erklärt werden. Wenn mindestens zehn Mitglieder den
Schluß schriftlich beantragen, muß der Präsident über diesen Antrag
abstimmen lassen, nachdem vorher die Liste der noch eingeschriebenen.
Redner verlesen worden. Eine bereits geschlossene Beratung kann durch
Beschluß der Bürgerschaft wieder eröffnet werden. Hat ein Senats-
kommissar nach Schluß der Beratung das Wort erhalten, so gilt damit
die Beratung als wieder eröffnet.2
Ist der Schluß der Beratung ausgesprochen, so erhält — abge-
sehen von den Senatskommissaren, die jederzeit das Wort verlangen
können — nur noch der Antragsteller und nach ihm der Berichterstatter,
vor diesen beiden aber noch — auf sein von mindestens 15 Mitglie-
dern unterstütztes Verlangen — derjenige das Wort, welcher über ein
von ihm eingebrachtes Amendement noch nicht gehört ist.3
Eine begonnene Beratung kann auf Beschluß der Versammlung
unterbrochen und, in gleicher Weise wie eine noch nicht begonnene,
vertagt werden, ohne daß darum die Sitzung selbst vertagt zu werden
braucht.“
Ist ein Antrag in Bezug auf die geschäftliche Behandlung des
vorliegenden Gegenstandes (namentlich auf Aussetzung der Beratung
oder auf Verweisung des Gegenstandes an einen Ausschuß) vor oder
während der Beratung gestellt, so ist nach Schluß der letzteren zu-
nächst über diesen Antrag zu beschließen und, sofern der gefaßte Be-
schluß dem nicht entgegensteht, alsdann die Beratung über den Gegen-
stand selbst wieder zu eröffnen.
1 Geschäftsordnung § 39.
: Geschäftsordnung § 41, Verf. Art. 64, § 3. — Analog Bremer Geschäfts-
ordnung § 42, Lübecker § 45.
„ Geschäftsordnung § 42. Abgesehen von diesem besonderen Falle kann
derjenige, welcher ein Amendement gestellt hat, zur Begründung desselben nur
in der ordnungsmäßigen Reihenfolge der Redner zugelassen werden.
Geschäftsordnung 8 41.
Geschäftsordnung § 45, Abfk. 3.